Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 335h OR vom 2025

Art. 335h Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 335h Sozialplan a. Begriff und Grundsätze (1)

1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.

2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.

(1) Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 335h Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2022 28missbräuchliche KündigungKonsultation; Sozialplan; Vorschläge; Konsultations; Masse; Massenentlassung; KG-act; Arbeitgeber; Mitarbeitende; Kündigung; Verhandlung; Arbeitnehmer; Vi-act; Mitarbeitenden; Urteil; Berufung; Angestellte; Vi-KB; Vor­instanz; Konsultationsfrist; Angestellten; Konsultationsverfahren; Recht; Klage; Geschäftsleitung; Kündigungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5358/2016AufsichtsmittelArbeit; Sozialplan; Arbeitgeber; Stiftung; Vorsorge; Massnahme; Leistung; Wohlfahrtsfonds; Kündigung; Kündigungsfrist; Verlängerung; Bundes; Leistungen; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Fonds; Vorinstanz; Arbeitgeberunternehmen; Recht; Entscheid; Sozialplans; Arbeitslosigkeit; Stiftungsrat; Zweck; Verfügung; Ermessen; Aufsicht; Beschwerdekommission; ühre
BVGE 2017 V/2AufsichtsmittelArbeit; Arbeitgeber; Sozialplan; Massnahme; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Leistung; Vorsorge; Leistungen; Kündigung; Arbeitgeberunternehmen; Kündigungsfrist; Verlängerung; Arbeitnehmende; Beschwerdekommission; Arbeitnehmenden; Sozialplans; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Bundes; Fonds; Verpflichtung; Arbeitgebers; Entscheid; Urteil; Stiftungsurkunde