Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 335f OR vom 2025

Art. 335f Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 335 Konsultation
der Arbeitnehmervertretung
f (1)

1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.

2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.

3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:

  • a. die Gründe der Massenentlassung;
  • b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
  • c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
  • d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
  • 4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 335f Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZZK1 2022 28missbräuchliche KündigungKonsultation; Sozialplan; Vorschläge; Konsultations; Masse; Massenentlassung; KG-act; Arbeitgeber; Mitarbeitende; Kündigung; Verhandlung; Arbeitnehmer; Vi-act; Mitarbeitenden; Urteil; Berufung; Angestellte; Vi-KB; Vor­instanz; Konsultationsfrist; Angestellten; Konsultationsverfahren; Recht; Klage; Geschäftsleitung; Kündigungen
    GRZF-06-33Forderung aus Arbeitsvertragüglich; Entschädigung; Entschädigungsfolge; Beklagten; Kläger; Arbeit; Arbeitnehmer; Recht; Bezirk; /Davos; Bezirksgericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Klage; Berufung; Massenentlassung; Prättigau/Davos; Urteil; Kündigung; Klagen; Verfahrens; Konsultation; Kanton; Forderung; Belegschaft; STREIFF

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2009/54Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG. Eine Verfügung, mit der das Amt für Arbeit keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhebt, darf an eine für den Entscheid wesentliche erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Eine Betriebsschliessung ist eine erhebliche tatsächliche Veränderung. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfällt, sobald die Betriebsschliessung definitiv entschieden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2010, AVI 2009/54). Arbeit; Kurzarbeit; Verfügung; Kurzarbeitsentschädigung; Sachverhalt; Betrieb; Anspruch; Beschwerdegegner; Leistung; Einspruch; Einsprache; Betriebsschliessung; Auszahlung; Konsultationsverfahren; Zeitpunkt; Entscheid; Gallen; Arbeitsausfall; Anspruchs; Anpassung; Sachverhalts; Voraussetzung; Einspracheentscheid; Recht; Schlauri; Sozialversicherung
    SGB 2005/104UrteilPersonalrecht, Art. 83, 90 ff. StVG (sGS 140.1), Art. 68 VStD (sGS 143.20), Art. 335f OR (SR 220). Die Zuständigkeit des Departements für die Kündigung öffentlich- rechtlicher Angestellter kann nicht an die Ämter delegiert werden. Ein einzelnes Asylzentrum gilt als Betrieb im Sinne der sachgemäss anwendbaren Bestimmungen des OR über die Massenentlassung. Diese Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, da die geschlossenen Asylzentren Rüthihof und Soldanella weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigten. Selbst wenn die besagten Bestimmungen sachgemäss zur Anwendung kämen, wären sie mit der gemeinsamen Anhörung und Konsultation an besonderen Veranstaltungen sowie der individuellen Anhörung der Mitarbeitenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten worden. Im übrigen waren die Kündigungen sachlich begründet (Verwaltungsgericht, B 2005/104). Urteil vom 25. Oktober 2005 Kündigung; Departement; Regierung; Kündigungen; Person; Zentren; Departements; Betrieb; Rekurs; Massenentlassung; Soziales; Angestellte; Entscheid; Staat; Verwaltung; Schliessung; Angestellten; Departementsvorsteherin; Mitarbeiter; Arbeitnehmer; Personal; Asylzentren; Amtes; Personen; Gallen
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