Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 335d OR vom 2025

Art. 335d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 335d Massenentlassung 1. Begriff (1)

Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:

  • 1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • 2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • 3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 335d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZZK1 2022 28missbräuchliche KündigungKonsultation; Sozialplan; Vorschläge; Konsultations; Masse; Massenentlassung; KG-act; Arbeitgeber; Mitarbeitende; Kündigung; Verhandlung; Arbeitnehmer; Vi-act; Mitarbeitenden; Urteil; Berufung; Angestellte; Vi-KB; Vor­instanz; Konsultationsfrist; Angestellten; Konsultationsverfahren; Recht; Klage; Geschäftsleitung; Kündigungen
    GRZF-06-33Forderung aus Arbeitsvertragüglich; Entschädigung; Entschädigungsfolge; Beklagten; Kläger; Arbeit; Arbeitnehmer; Recht; Bezirk; /Davos; Bezirksgericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Klage; Berufung; Massenentlassung; Prättigau/Davos; Urteil; Kündigung; Klagen; Verfahrens; Konsultation; Kanton; Forderung; Belegschaft; STREIFF

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2005/104UrteilPersonalrecht, Art. 83, 90 ff. StVG (sGS 140.1), Art. 68 VStD (sGS 143.20), Art. 335f OR (SR 220). Die Zuständigkeit des Departements für die Kündigung öffentlich- rechtlicher Angestellter kann nicht an die Ämter delegiert werden. Ein einzelnes Asylzentrum gilt als Betrieb im Sinne der sachgemäss anwendbaren Bestimmungen des OR über die Massenentlassung. Diese Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, da die geschlossenen Asylzentren Rüthihof und Soldanella weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigten. Selbst wenn die besagten Bestimmungen sachgemäss zur Anwendung kämen, wären sie mit der gemeinsamen Anhörung und Konsultation an besonderen Veranstaltungen sowie der individuellen Anhörung der Mitarbeitenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten worden. Im übrigen waren die Kündigungen sachlich begründet (Verwaltungsgericht, B 2005/104). Urteil vom 25. Oktober 2005 Kündigung; Departement; Regierung; Kündigungen; Person; Zentren; Departements; Betrieb; Rekurs; Massenentlassung; Soziales; Angestellte; Entscheid; Staat; Verwaltung; Schliessung; Angestellten; Departementsvorsteherin; Mitarbeiter; Arbeitnehmer; Personal; Asylzentren; Amtes; Personen; Gallen
    AGAGVE 2016 47AGVE - Archiv 2016 Personalrecht 293 [...] 47 Kündigung; vorgängige Anhörung; Verhalten nach Treu und Glauben Unabhängig...Kündi; Kündigung; Personal; Gehör; Verwaltung; Anstel; Glauben; Anstellungs; Anhö; Schule; Reorgani; Anhörung; Rektor; Gehörs; Personalrecht; Grundsatz; Verwaltungsgericht; Verletzung; Recht; Reorganisa; Gehörsanspruch; Vorgesetzte; Entscheid
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