Art. 335c nach Ablauf der Probezeit (1)
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB230037 | Forderung | Gewinn; Folgevereinbarung; Beklagten; Gewinnbeteiligung; Ziffer; Aktien; Vertrag; Vorinstanz; Recht; Parteien; Vertrags; Berufung; Arbeit; Kläger; Klägers; Schaden; Geschäft; Anspruch; Vereinbarung; Geschäftsjahr; Schadenersatz; Partner; Kündigung; Dividende; Basis; Patient |
ZH | LA210028 | Arbeitsrechtliche Forderung | Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Parteien; Recht; Urteil; Arbeitsvertrag; Verweis; Kündigung; Entscheid; L-GAV; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Geschäftsführer; Arbeitsverhältnis; Parteientschädigung; Akten; Berufungskläger; Erwägungen; Vorbringen; Kündigungsfrist; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Scherrer; Vorsitzende; Gerichtsschreiber |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO150055 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Person; Kündigung; Gesuchs; Rechtsbeistand; Arbeit; Rechtsvertreter; Obergerichts; Bestellung; Verfahren; Hauptsache; Kanton; Klage; Mittellosigkeit; Einkommen; Kantons; Rechtsanwalt; Forderung; Beurteilung; Gericht; Zivil; Anspruch; Unterstützung; Prozess; Gemeinde |
SG | AVI 2011/104 | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Anrechenbarer Arbeitsausfall. Wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, besteht unabhängig von allfälligen früheren Beschäftigungsschwankungen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nimmt die versicherte Person zur Schadenminderung während ihrer Arbeitslosigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin eine Arbeit auf Abruf an, ist grundsätzlich von einem anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bereits ausbezahlten Taggelder waren vorliegend nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2012, AVI 2011/104).Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei, a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 29. August 201in SachenA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendRückerstattung von Taggeldleistungen und ArbeitslosenentschädigungSachverhalt: | Arbeit; Arbeitsverhältnis; Stunden; Abruf; Arbeitgeber; Verfügung; Arbeitslosenentschädigung; Anspruch; Kündigung; Recht; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsvertrag; Arbeitsausfall; Leistung; Einsatz; Arbeitgeberin; Arbeitszeit; Taggeldabrechnung; Arbeitsverhältnisses; Ferien; Kündigungsfrist; Beschäftigung; Bezug; Einsprache; Abklärung; Stundenlohn; Leistungen; Einsatzvertrag |