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Obligationenrecht (OR)

Art. 335b OR vom 2024

Art. 335b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 335b während
der Probezeit
(1)

1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.

3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 335b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA220002Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Arbeit; Probezeit; Hinweis; Beschwerdeverfahren; Verlängerung; Zuweisen; Kündigung; Beklagten; Urteil; Vorinstanz; Rechtsmittel; Sinne; Eventualbegründung; Zuzuweisen; Wäre; Lockdown; Angefochtenen; Streitwert; Hauptbegründung; Gesetzlich; Kündigungsfrist; Partei; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Verfahren; Berufung; Beträgt; Erstinstanzliche
ZHUE130252NichtanhandnahmeBeschwerde; Probezeit; Beschwerdeführerin; Recht; Staatsanwaltschaft; Kündigung; Probezeitverlängerung; Schriftlich; Beschwerdegegnerin; Vereinbarung; Schriftliche; Rechtswidrig; Nichtanhandnahme; Recht; Arbeitsverhältnis; Verlängerung; Abrede; Nichtanhandnahmeverfügung; Nötigung; Zürich-Sihl; Untersuchung; Gericht; Zweck; Zulässige; Mitarbeiter; Rechtswidrige; Kanton; Vertrag; Arbeitnehmer; Androhung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2013/598Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Aufhebung einer Invalidenrente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 13. Mai 2016, IV 2013/598).
SGB 2010/118UrteilPersonalrecht, Verfahren, Art. 79bis VRP (sGS 951.1), Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 9 BV (SR 101). Dualismus von Anfechtungs- und Klageverfahren im öffentlichen Personalrecht, sachgemässe Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des OR, Kündigung während der Probezeit (Verwaltungsgericht, B 2010/118).
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2349/2013RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Arbeit; IV-act; Leistung; Nisch; Bericht; Leichte; Beschwerdef?hrers; Invalidit?t; Recht; Lunge; Beurteilung; K?rperlich; Mittelschwer; Verf?gung; Mittelschwere; Lungen; Medizinisch; Medizinische; Erfahre; Tungsf?higkeit; Leistungsf?higkeit; Vorinstanz; Invalidit?tsgrad; Prof; Einschr?nkung; Fest; K?rperliche; Trete
A-5333/2013Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Beschwerde; Arbeitsverh?ltnis; K?ndigung; Frist; Absatz; Beschwerdef?hrerin; Probezeit; Befristete; Arbeitszeugnis; Erstinstanz; AArt; Arbeitsverh?ltnisse; Recht; Fassung; Drittletzte; Arbeitsverh?ltnisses; Vorinstanz; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Drittletzten; Regel; Spruch; Absatzes; Urteil; Entsch?digung; Folgend:; Angefochten; Unbefristete
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