CCS Art. 334 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 334 CCS dal 2025

Art. 334 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 334 Credito dei figli e degli abiatici 1. Condizioni (1)

1 I figli maggiorenni o gli abiatici che, convivendo coi genitori o con gli avi, hanno conferito alla comunione il loro lavoro od i loro guadagni, possono chiedere un’equa indennità.

2 In caso di contestazione, il giudice decide circa l’ammontare e la garanzia dell’indennità, il genere e il modo del pagamento.

(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 334 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2018/744-Enfant; Autorité; Audition; état; éter; Chambre; Adolescente; Selon; éterminer; ésidence; -après; Elles; éposé; Interprétation; édéral; Gros-de-Vaud; -après:; écembre; Office; Instruction; élai; Avait
VDEntscheid/2018/287-énale; écis; Ministère; éter; état; égal; Action; établi; -entrée; Usure; Extorsion; Infraction; érieux; écembre; édecin; érer; élai; Auteur; étant; Ordonnance; Selon; éterminer; écision; Ouverture; Escroquerie
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2009/11 + KZL 2009/3Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3). Arbeit; Vater; Erbteilung; Lidlohn; Entschädigung; Haushalt; Erben; Pflege; Erbteilungsvertrag; Erwerb; Betrag; Gallen; Erwerbstätigkeit; Hausgewalt; Kantons; Verzugszins; Vaters; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Entgelt; Haushalts; Unterordnungsverhältnis; Institut; Recht; Entscheid; Haushaltsführung
LUA 99 87§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG. Eine als Lidlohn ausgerichtete Entschädigung stellt beim Empfänger steuerbares Einkommen dar. Als steuerlich zu erfassende Entschädigung gilt auch, wenn sich der Käufer einer Liegenschaft seinen Lidlohnanspruch an den Kaufpreis anrechnen lässt. Die Grundsätze aus dem AHV-Beitragsrecht finden analog Anwendung.Arbeit; Lidlohn; Entschädigung; Lohnguthaben; Betrag; Zeitpunkt; Einkommen; Lohngutschriften; Lohnsumme; Arbeitsverhältnis; Betrieb; Sinne; Urteil; Beschwerdeführers; Naturallohn; Barlohn; Landwirt; Hofübergabe; Erwerbstätigkeit; Beiträge; Entgelt; Hinweisen; Eltern; Einkünfte; Verrechnung; Schuldner
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 193Art. 334 Abs. 2 ZGB und Art. 334bis Abs. 2 ZGB; Stundung des Lidlohns. Aus Gründen der Billigkeit kann der Richter bei der Zahlung des Lidlohns dem Schuldner entgegenkommen; unter Umständen kann die Fälligkeit bis zur Erbteilung hinausgeschoben werden (E. 3b). Lidlohn; Richter; Zahlung; Schuldner; Fälligkeit; Bezahlung; Billigkeit; Obergericht; Höhe; Urteil; Stundung; Lidlohns; Gründen; Beträge; Raten; Forderung; Schuldners; Anspruch; Berufung; Zahlungsfristen; Entschädigung; Umständen; Erbteilung; Kantons; Glarus; Söhnen; üglich
109 II 389Lidlohn (Art. 334 ZGB). 1. Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen betrachtet. Aus Billigkeitsgründen dürfen sie im konkreten Fall bis zu den üblichen Lohnansätzen erhöht werden (E. 3). 2. Lidlohnforderungen sind nach neuem Recht nicht mehr erbrechtlicher Natur. Sie können daher durch letztwillige Verfügung nicht wegbedungen werden (E. 4-6). Lidlohn; Erblasser; Recht; Arbeit; Bauernsekretariat; Ansätze; Bundesgericht; Tochter; Entschädigung; Erblassers; Vorinstanz; Betrag; Bauernsekretariates; Anspruch; Obergericht; Kinder; Billigkeit; Wille; Berufung; Verfügung; Lidlohnanspruch; Willen; Margrit; Klage; Über; Einzelfall; ätten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Büchler, FreiBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2010