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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 334 ZGB vom 2024

Art. 334 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 334 1. Voraussetzungen (1)

1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen. (2)

2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 334 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2009/11 + KZL 2009/3Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3). Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdeführerin; Vater; Erbteilung; Lidlohn; Verhält; Entschädigung; Haushalt; Erben; Pflege; Erbteilungsvertrag; Beschwerdegegnerin; Erwerb; Betrag; Auszugehen; Gallen; Erwerbstätigkeit; Erbracht; Auszugehen; Hausgewalt; Kantons; Verzugszins; Vaters; Erhalten; Vorliegende; Gemeinsamen; Arbeitsverhältnis; Recht
GRZK1-12-48erbrechtliche AuseinandersetzungBerufung; Erblasser; Serin; Schaft; Klagte; Erblasserin; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Berufungskläger; Recht; Rechnung; Klagten; Chung; Rinstanz; Punkt; Recht; Vorinstanz; Ausgleichung; Zeitpunkt; Pflichtteil; Todes; Entscheid; Setzung; Festzustellen; Zuwendung; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Schen; Setze
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2009/11 + KZL 2009/3Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3).
LUA 99 87§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG. Eine als Lidlohn ausgerichtete Entschädigung stellt beim Empfänger steuerbares Einkommen dar. Als steuerlich zu erfassende Entschädigung gilt auch, wenn sich der Käufer einer Liegenschaft seinen Lidlohnanspruch an den Kaufpreis anrechnen lässt. Die Grundsätze aus dem AHV-Beitragsrecht finden analog Anwendung.
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 193Art. 334 Abs. 2 ZGB und Art. 334bis Abs. 2 ZGB; Stundung des Lidlohns. Aus Gründen der Billigkeit kann der Richter bei der Zahlung des Lidlohns dem Schuldner entgegenkommen; unter Umständen kann die Fälligkeit bis zur Erbteilung hinausgeschoben werden (E. 3b). Lidlohn; Richter; Zahlung; Schuldner; Fälligkeit; Bezahlung; Billigkeit; Obergericht; Höhe; Urteil; Stundung; Gründen; Lidlohns; Beträge; Raten; Forderung; Schuldners; Anspruch; Berufung; Entrichtende; Zahlungsfristen; Sein; Entschädigung; Richterliche; Finanzielle; Umständen; Erbteilung; Kantons; Glarus; Söhnen
109 II 389Lidlohn (Art. 334 ZGB). 1. Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen betrachtet. Aus Billigkeitsgründen dürfen sie im konkreten Fall bis zu den üblichen Lohnansätzen erhöht werden (E. 3). 2. Lidlohnforderungen sind nach neuem Recht nicht mehr erbrechtlicher Natur. Sie können daher durch letztwillige Verfügung nicht wegbedungen werden (E. 4-6). Lidlohn; Erblasser; Recht; Arbeit; Bauernsekretariat; Ansätze; Bundesgericht; Tochter; Entschädigung; Erblassers; Vorinstanz; Betrag; Bauernsekretariates; Anspruch; Obergericht; Kinder; Billigkeit; Wille; Berufung; Verfügung; Lidlohnanspruch; Hinaus; Willen; Letztwillige; Margrit; Klage; Über; Einzelfall; Ausgleichung; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Benno StuderBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2010
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