OR Art. 334 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 334 OR vom 2025

Art. 334 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 334 Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Befristetes
Arbeitsverhältnis
(1)

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.

2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 334 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150010ForderungVertrag; Bedingungen; Beklagten; Berufung; Lizenz; Glauben; Widerklage; Hinweis; Leistung; Recht; Klage; Sinne; Parteien; Zahlung; Offerte; Rechnung; Geschäftsbedingungen; Gericht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Mitteilung; Vertrages; Zahlungskonditionen; Klageantwort; Urteil; Verzugszins; Entschädigungsfolgen; Verfahren; ültig
ZHLA140030Arbeitsrechtliche ForderungVertrag; Arbeit; Kündigung; Vorinstanz; Beklagten; Vertrags; Gewinn; Partei; Klägers; Gewinnbeteiligung; Parteien; Arbeitsvertrag; Berufung; Arbeitsverhältnis; Recht; Beweis; Kündigungsmöglichkeit; Anspruch; Verwaltung; Geschäftsjahr; Verwaltungsrat; ührt
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2017/15Entscheid Krankentaggeld. VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Befristeter Arbeitsvertrag bejaht, stillschweigende Weiterbeschäftigung verneint. Auftreten der Krankheit erst nach Ende des Versicherungsschutzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, KV-Z 2017/15). Arbeitsverhältnis; Parteien; Kündigung; Befristung; Arbeitsvertrag; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnisses; Klage; Versicherungen; Versicherungsdeckung; Irrtum; Bundesgericht; Taggeldleistungen; Unfall; Neurochirurgie; Klägers; Versicherungsgericht; Kündigungsschutz; Urteil; Weiterbeschäftigung; Arbeitgeber; Über; Arbeitgeberin; Klinik; üglich
SGAVI 2011/33Entscheid Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG. Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses für die Anrechnung jener Zeiten als Beitragszeit, in denen der Beschwerdeführer Unfalltaggelder bezogen hat. Annahme eines durchgängigen Arbeitsverhältnisses, weil es sich vorliegend um Kettenarbeitsverträge handelte. Erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2012, AVI 2011/33).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Beatrice RohnerEntscheid vom 25. Januar 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeit)Sachverhalt: Arbeit; Arbeitsverhältnis; Beitragszeit; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; Arbeitslosenentschädigung; Einspracheentscheid; Einsatz; Kalendermonat; Arbeitslosenkasse; Beitragszeiten; Unfalltaggelder; Anspruch; Werktag; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverträge; Person; Kündigung; Hinweis; Beitragsmonat; Werktage; Aufhebung; ätte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 495Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch Verträge der Mitarbeiterbeteiligung dürfen die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts nicht unterlaufen werden. Der Arbeitnehmerschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung als Anleger handelt, der das mit der Anlage verbundene Risiko aus freien Stücken akzeptiert. Ob die Beteiligung sich als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als davon losgelöste Investition ausnimmt, ist aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Anwendung der zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts im vorliegenden Fall verneint (E. 3 und 4). Sittenwidrigkeit eines Mitarbeiterbeteiligungsvertrags, wonach Optionen erst fünf Jahre nach deren Erwerb ausgeübt werden können, verneint (E. 5). Verwirkung der Optionsrechte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem vertraglich vereinbarten Verfalltag zur Ausübung der Optionen (E. 6). Arbeit; Option; Optionen; Beklagten; Mitarbeiter; Arbeitsverhältnis; Verträge; Options; Mitarbeiterbeteiligung; Ausübung; Arbeitnehmer; Verfalltag; Gesellschaft; Arbeitgeberin; Berufung; Klägers; Vorinstanz; Aktien; Bezug; Urteil; Beteiligungsvertrag; Inhaberaktie; Investition; Inhaberaktien; Optionsvertrag; Optionsrecht; Ziffer
120 V 15Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4). Arbeit; Versicherung; Vorsorge; Arbeitsverhältnis; Pensionskasse; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Doppelversicherung; Eternit; Leistungen; Arbeitsverhältnisse; Migros-Pensionskasse; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnisses; Versicherungsverhältnis; Vorsorgeeinrichtungen; Beginn; Doppelversicherungen; Verwaltungsgericht; Streit; Firma; Reglement; Bundes; Arbeitsvertrag; Kündigung; Freizügigkeitsleistung; Zeitpunkt; Sozialversicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-166/2021Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Arbeitsverhältnis; Bundes; Vorinstanz; Ausbildung; Recht; Verfügung; Arbeitsverhältnisse; Gespräch; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Beschwerdeführer; Vertrauen; Kündigung; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Prüfung; Arbeitsverhältnisses; Anstellung; Option; Entschädigung; Vorgesetzte; Verfahren; Entscheid
A-2970/2015Auflösung des ArbeitsverhältnissesBundes; Amtsdauer; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisse; Bundesanwalt; Beendigung; Kündigung; Regel; Regelung; Alter; Auflösung; Amtsdauerverhältnis; Quot;; Erreichen; Arbeitsverhältnisses; StBOG; Person; Amtsdauerverhältnisse; Recht; Vorinstanz; Rentenalter; Bundesanwalts; Vertrauen; Gesetzes; Bundesanwaltschaft; Bundesverwaltungsgericht; Bestimmungen; ücklich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-ordnung2016
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016