Obligationenrecht (OR)
Art. 334 OR vom 2024
Art. 334 Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Befristetes
Arbeitsverhältnis (1)
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ([AS 1988 1472]; [BBl 1984 II 551]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 334 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP150010 | Forderung | Vertrag; Bedingungen; Beklagten; Berufung; Partei; Lizenz; Glauben; Widerklage; Hinweis; Leistung; Klage; Sinne; Software; Parteien; Zahlung; Offerte; Vertraglich; Bezahlen; Rechnung; Geschäftsbedingungen; Gericht; Beklagten; Läge; Vertragliche; Berufungsbeklagte; Entscheid; Mitteilung; Vertraglichen; Vertrages |
ZH | LA140030 | Arbeitsrechtliche Forderung | Vertrag; Arbeit; Kündigung; Klagt; Läge; Klagte; Vorinstanz; Partei; Klagten; Beklagten; Vertrags; Gewinn; Glich; Klägers; Gewinnbeteiligung; Parteien; Arbeitsvertrag; Berufung; Arbeitsverhältnis; Recht; Beweis; Lichkeit; Ordentliche; Rungen; Verfahren; Fristlos; Kündigungsmöglichkeit; Anspruch; Verwaltung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2017/15 | Entscheid Krankentaggeld. VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Befristeter Arbeitsvertrag bejaht, stillschweigende Weiterbeschäftigung verneint. Auftreten der Krankheit erst nach Ende des Versicherungsschutzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, KV-Z 2017/15). | |
SG | AVI 2011/33 | Entscheid Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG. Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses für die Anrechnung jener Zeiten als Beitragszeit, in denen der Beschwerdeführer Unfalltaggelder bezogen hat. Annahme eines durchgängigen Arbeitsverhältnisses, weil es sich vorliegend um Kettenarbeitsverträge handelte. Erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2012, AVI 2011/33).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Beatrice RohnerEntscheid vom 25. Januar 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeit)Sachverhalt: | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 495 | Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch Verträge der Mitarbeiterbeteiligung dürfen die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts nicht unterlaufen werden. Der Arbeitnehmerschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung als Anleger handelt, der das mit der Anlage verbundene Risiko aus freien Stücken akzeptiert. Ob die Beteiligung sich als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als davon losgelöste Investition ausnimmt, ist aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Anwendung der zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts im vorliegenden Fall verneint (E. 3 und 4). Sittenwidrigkeit eines Mitarbeiterbeteiligungsvertrags, wonach Optionen erst fünf Jahre nach deren Erwerb ausgeübt werden können, verneint (E. 5). Verwirkung der Optionsrechte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem vertraglich vereinbarten Verfalltag zur Ausübung der Optionen (E. 6). | Arbeit; Option; Optionen; Beklagten; Mitarbeiter; Arbeitsverhältnis; Verträge; Options; Mitarbeiterbeteiligung; Ausübung; Arbeitnehmer; Verfalltag; Gesellschaft; Arbeitgeberin; Berufung; Klägers; Vorinstanz; Option; Aktien; Bezug; Zwingende; Urteil; Beteiligungsvertrag; Kaufte; Inhaberaktie; Aufl; Zwingenden; Investition; Inhaberaktien; Optionsvertrag |
120 V 15 | Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4). | Arbeit; Versicherung; Vorsorge; Arbeitsverhältnis; Pensionskasse; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Doppelversicherung; Eternit; Leistungen; Arbeitsverhältnisse; Rechtlich; Migros-Pensionskasse; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnisses; Versicherungsverhältnis; Vorsorgeeinrichtungen; Beginn; Berufliche; Obligatorisch; Doppelversicherungen; Verwaltungsgericht; Streit; Firma; Erbringen; Obligatorische; Reglement; Arbeitsvertrag |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-166/2021 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Beschwerde; Arbeit; Frist; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Befristet; Befristete; Vorinstanz; Ausbildung; Recht; Verfügung; Arbeitsverhältnisse; Gespräch; Rechtlich; Unbefristet; Unbefristete; Befristeten; Bundesverwaltungsgericht; Angefochten; Urteil; Vertrauen; Kündigung; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Prüfung; Arbeitsverhältnisses; Anstellung; Option; Erfolgreich |
A-2970/2015 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Bundes; Amtsdauer; Arbeitsverh?ltnis; Arbeitsverh?ltnisse; Beschwerde; Bundesanwalt; Frist; Beendigung; K?ndigung; Regel; Regelung; Befristete; Alter; Aufl?sung; Amtsdauerverh?ltnis; Erreichen; Arbeitsverh?ltnisses; Beschwerdef?hrer; StBOG; Ordentliche; Person; Amtsdauerverh?ltnisse; Recht; Vorinstanz; Rentenalter; Gew?hlt; Bundesanwalts; Vertrauen; Gesetzes |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Brühwiler | Basler Kommentar zum I | 2003 |
Staehelin, Vischer | Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht | 1996 |