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Obligationenrecht (OR)

Art. 333 OR vom 2024

Art. 333 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 333

1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. (1)

1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet. (2)

2 Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.

4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA170037Arbeitsrechtliche ForderungStiftung; Beklagten; Betrieb; Berufung; Vorinstanz; Recht; Recht; Arbeitsverhältnis; übertragung; Betriebsübertragung; Übergang; Zweck; Sinne; Urteil; Partei; Café; Habe; Arbeitsverhältnisse; Gründung; Lohnforderungen; Werden; übergegangen; Parteien; Betriebsübergang; Arbeitgeber; Ablehnung; Arbeitsverhältnisses; Finanziell; Zürich
ZHLA160013Arbeitsrechtliche Forderungüber; Berufung; Beklagten; Betrieb; Partei; Recht; Betriebsübergang; Vorinstanz; Gerin; Verfahren; Mitarbeiter; Beweis; Behauptung; Entscheid; Verfahren; Über; Forderung; Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Informiert; Sachverhalt; Anlass; Gericht; Bestätigung; Konkurs; Klage; Personalberatung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/67Entscheid Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Ausnahmsweise Anerkennung des Höchstanspruchs von 520 Taggeldern für über 55-jährige trotz der vom
SGAVI 2010/14Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 324 und 333 OR. Insolvenzentschädigung, Betriebsübernahme, Arbeit auf Abruf. Die Beschwerdeführerin arbeitete bei ihrer früheren Arbeitgeberin in einem unregelmässigen Pensum. Nach Betriebsübernahme hätte die neue Arbeitgeberin das Pensum der Beschwerdeführerin nicht einseitig massiv vermindern dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist im früheren durchschnittlichen Mass einsetzen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2010, AVI 2010/14).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Provisorischen; Sanierung; Sachwalter; Beschwerdeführer; Lassstundung; Beschwerdeführerin; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Anlagevermögen; Lassgerichts; Lassvertrag; Ermächtigungsentscheid; Verfügung; Sachwalters; Definitiven
137 V 463Art. 333 Abs. 1 OR; Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen einer Betriebsübertragung; unterobligatorische Vorsorge. Wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine der unterobligatorischen beruflichen Vorsorge zugehörige Versicherungsdeckung vorsieht, so muss der neue Arbeitgeber diese Vorsorge aufrechterhalten und zu den gleichen Bedingungen weiterführen (E. 4.3).
Regeste b
Art. 2 FZG; Art. 333 Abs. 1 OR; Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsübertragung; für die Berechnung der Austrittsleistung massgebendes Datum. Ein rückwirkender Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsübertragung ist grundsätzlich unzulässig. Das Vorsorgeverhältnis fällt an dem Tag dahin, an welchem die Übertragung der versicherten Person offiziell zur Kenntnis gelangt ist (E. 5.1-5.3).
Regeste c
Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 26 Abs. 2 FZG; Art. 12 BVV 2; Art. 7 FZV. Berechnung des laufenden und des Verzugszinses auf der zu übertragenden Austrittsleistung (E. 7).
Travail; Prévoyance; Transfert; Janvier; Rapport; Rapports; Compte; été; Avait; Recourante; Cette; Intérêt; Droit; Prestation; Institution; Sortie; était; Zurich; Compter; Assurance; Moratoire; Effet; Cours; Montant; Employeur; Obligation; Professionnelle; Canton; Qu'elle; Travaille

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2714/2017Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdef?hrerin; Anschluss; Auffangeinrichtung; Arbeitgeberin; Vorsorge; Zwangsanschluss; Betrieb; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Verf?gung; Arbeitnehmer; Bundes; Recht; Sammelstiftung; Vertrag; Anschlussvertrag; Angeschlossen; Urteil; Partei; R?ckwirkend; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Setze; Verfahren; Arbeitsvertr?ge; Vertrags; Frist
A-3507/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverh?ltnis; Beschwerde; Vorinstanz; Bundes; Recht; Beschwerdef?hrerin; Arbeitsverh?ltnisse; ?bergang; Betriebsteil; Bestimmungen; ?ffentlich-rechtlich; Datum; ?ffentlich-rechtliche; Verf?gung; Arbeitsverh?ltnisses; Angefochten; Bestehende; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gesetzes; Angefochtene; Bestehenden; Arbeitsvertrag; Entscheid; Erwerber; Bundesverwaltungs; ?bertragung; Bundesverwaltungsgericht; ?bergegangen; Aufl

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996
STAEHELINZürcher Kommentar1996
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