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Obligationenrecht (OR)

Art. 331e OR vom 2024

Art. 331e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 331e Vorbezug (1)

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

2 Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

3 Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. (2)

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches (3) , den Artikeln 280 und 281 ZPO (4) und den Artikeln 22–22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (5) geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. (2)

7 Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (7) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).
(2) (6)
(3) SR 210
(4) SR 272
(5) SR 831.42
(6) (8)
(7) SR 831.40
(8) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 331e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1998.204Privilegierte Besteuerung von Kapitalleistungen / Fristwahrung WiederherstellungSteuer; Vorsorge; Recht; Frist; Veranlagung; Krankheit; Veranlagungs; Einsprache; Ehegatte; Besteuerung; Kapitalleistung; Hypothek; Gesetzlich; Beschwerde; Sinne; Ehegatten; Werden; Gesetzliche; Gerecht; Fähig; Veranlagungsverfügung; Ehefrau; Entschuldigungsgr; Handlung; Säule; Steuerpflichtigen; Gesetzlichen; Beschwerdeführer; Veranlagungsbehörde; Auszahlung
AGAGVE 2010 15AGVE - Archiv 2010 Versicherungsgericht 63 15 Art. 142 Abs. 1 ZGB; Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 5 Abs. 2, 22 Abs. 2 FZG. Teilung...Teilung; Vorsorge; Sicherungsgericht; Versicherungsgericht; Partei; Vergleich; Ehegatte; Parteien; Ehegatten; Vorbezug; Beklagten; Scheidungsverfahren; Freizügigkeitsleistung; Freizügigkeitsstiftung; Vorsorgeoder; Gigkeitseinrichtung; Teilungsverhältnis; Hälftige; X-Bank; Zustimmung; Anspruch; Vorsorgeausgleich; Freizügigkeitseinrichtung; Schadenersatzpflicht; Pflichtige; Hinweise; Vorliegen; Geschieden; Rechtsanspruch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/163Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163).
AGAGVE 2009 2020 Art. 142 ZGB; Art. 22 Abs. 2 und Art. 25a FZG; Art. 30c Abs. 6 BVGBei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung sind während der Ehe getätigte WEF-Vorbezüge der jeweiligenAustrittsleistung per Scheidungsdatum hinzuzurechnen. Sachenrechtlicheund güterrechtliche Fragen...
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