Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 331d OR vom 2025

Art. 331d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 331d Wohneigentumsförderung 1. Verpfändung (1)

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.

2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.

4 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. (2) Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. (3)

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (4) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung. (5)

7 Der Bundesrat bestimmt:

  • a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»;
  • b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).
    (2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (4) SR 831.40
    (5) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 331d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.1998.204Privilegierte Besteuerung von Kapitalleistungen / Fristwahrung WiederherstellungSteuer; Vorsorge; Recht; Frist; Veranlagung; Krankheit; Veranlagungs; Einsprache; Ehegatte; Besteuerung; Kapitalleistung; Hypothek; Sinne; Ehegatten; Veranlagungsverfügung; Ehefrau; Entschuldigungsgr; Handlung; Säule; Steuerpflichtigen; Veranlagungsbehörde; Auszahlung; Fristversäumnis; Rekurs; Vorinstanz; Kapitalleistungen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 05 370Art. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.

    Art. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten.
    Vorsorge; Vorbezug; Anspruch; Eintritt; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorgefall; Freizügigkeitsleistung; Vorsorgeeinrichtung; WEF-Vorbezug; Austritt; Invalidenleistungen; Vorsorgefalles; Austrittsleistung; Reglement; Rente; Betrag; Zeitpunkt; Recht; Stadt; Invalidenrente; Reglementes; Beklagten; Person; Beginn; Hinterlassenen; Prozent; Anwalt
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