Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 331b OR vom 2025

Art. 331b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 331b Abtretung und Verpfändung (1)

Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 324Art. 15 Abs. 1 lit. a und b, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1 und 4, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 27 Freizügigkeitsgesetz; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 4, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3 VOFZ; Art. 331a, Art. 331b Abs. 1-3, 3bis und 5 OR. Der das Eintrittsgeld übersteigende Teil der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung verfällt nicht als Arbeitgeberanteil bzw. Mutationsanteil dieser Vorsorgeeinrichtung, sondern bildet vollumfänglich Bestandteil der dem Versicherten zustehenden Freizügigkeitsleistung, über welche dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen kann (Erw. 3- 5). Wahlrecht des Versicherten zwischen einer Freizügigkeitspolice und einem Freizügigkeitskonto hinsichtlich der das Eintrittsgeld überschiessenden Freizügigkeitsleistung (Erw. 6-8). Verzugszinspflicht der Vorsorgeeinrichtung aufgrund besonderer Verhältnisse bejaht (Erw. 9).Freizügigkeit; Vorsorge; Freizügigkeitsleistung; Pensionskasse; Kantons; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeschutz; Luzern; Vorsorgeschutzes; Versicherung; ömisch-katholischen; Landeskirche; Recht; Eintritt; Verordnung; Betrag; Freizügigkeitsleistungen; Eintritts; Erhaltung; Arbeitgeber; Arbeitgeberanteil; Arbeitnehmer; Wahlrecht; Klage; Verwendung; Beklagten; Verwaltung; Eintrittsgeld; Beschluss; Kasse
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