ZGB Art. 331 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 331 ZGB vom 2025

Art. 331 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 331 Die Hausgewalt A. Voraussetzung

1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.

2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte (1) und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben. (2)

(1) Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
(2) Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 197Erstreckung des Mietverhältnisses Art. 267a Abs. 1 OR. Die Folgen der Auflösung eines Mietvertrages begründen für sich allein keine Härte im Sinne dieser Bestimmung (E. 3a). Erstreckung, wenn die Mieter es bewusst in Kauf nehmen von preisgünstigen Wohnungen nur vorübergehend profitieren zu können (E. 3b)? Begriff der Familie im Sinne dieser Bestimmung (E. 3c).
Härte; Mieter; Auflösung; Sinne; Wohnungen; Mietverhältnis; Vertrag; Erstreckung; Obergericht; Beklagten; Familie; Gesetzes; Mietverträge; Berufung; Mietverhältnisses; Vertrages; Vorbringen; Bundesgericht; Renovation; Feststellungen; Stellung; Interesse; Auszug; Urteil; Erwägungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5048/2013AufsichtsmittelStiftung; Verfügung; Vorinstanz; Bundes; Vorsorge; Arbeitgeber; Umbuchung; Verfahren; Aufsicht; Fürsorge; Beitragsreserve; Bundesverwaltungsgericht; Zweck; Quot;; Alter; Beiträge; Fürsorgestiftung; Recht; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Gericht; Parteien; Stiftungsurkunde; Arbeitnehmer; Verfahrens; Leistung; Entscheid; Firma; Invalidität; Leistungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian StaehelinZürcher Kommentar zum schwei- zerischen Zivilgesetzbuch1996