Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 331

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 331 SchKG vom 2025

Art. 331 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 331 Anfechtung
von Rechtshandlungen

1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.

2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln
286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung. (1)

3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 331 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100052ForderungTrading; Holding; Sanierung; Konkurs; Gruppe; Verwaltung; Verwaltungsrat; Über; Forderung; Recht; Konzern; Banken; Beklagten; Ausführung; Ausführungen; Gesellschaft; Schuld; Gläubiger; SchKG; Überschuldung; Aktie; Aktien; Ziffer; Anfechtung
ZHHG110132paulianische AnfechtungKredit; Beklagten; Gläubiger; Upfront; Recht; Banken; Bundesgericht; Urteil; Schädigung; Liquidität; Agency; Schuldner; Kreditfazilität; SchKG; Sanierung; Verwaltungsrat; Zahlung; Leistung; Schädigungsabsicht; Leistungen; Konzern

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 320 (4A_740/2012)Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Übereinkommen; Zivil; Insolvenz; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Bundesgericht; Entscheid; Lassverfahren; Anerkennung; Klage; SAirLines; Beschwerdeführerinnen; Insolvenzverfahren; EuGVVO; Sabena; Zivilprozess; Schweiz; Schuldner; Belgien
137 III 268 (5A_437/2010)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext. Umschreibung des anfechtungsrelevanten Sanierungsbegriffs (E. 2.3), der eine Rechtsfrage ist (E. 4.2.2). Parallelen und Abgrenzungen zwischen Sanierungsberatung und Sanierungsdarlehen (E. 4.2.3). Die Schädigungsabsicht beinhaltet ein doloses Element (E. 4.2.3), welches fehlt, wenn die Organe zum relevanten Zeitpunkt von Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen ausgehen durften (E. 4.2.4). Konzern; Sanierung; Leistung; Sanierungs; Beratung; Verwaltung; Gläubiger; Urteil; Verwaltungsrat; Konzerns; Restrukturierung; Strategie; Handelsgericht; Zusammenhang; Anfechtung; Schädigung; Schuldner; Sachverhalt; Airline; Gruppe; Bericht; Mario; Corti; Geschäft; Recht; Schädigungsabsicht; McKinsey; Dual-Strategie; ürde