ZPO Art. 330 - Stellungnahme der Gegenpartei

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 330 ZPO vom 2025

Art. 330 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 330 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230070Revision des Urteils vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342 / RückweisungRevision; Konkurs; Verfahren; Anerkennung; Entscheid; Recht; Urteil; Konkursgericht; Anerkennungsentscheid; Revisionsgr; Liquidation; Verfügung; Konkursdekret; Gesellschaft; Publikation; Vorinstanz; Beschwer; Kammer; Vorbringen; Bundesgericht; Auflösung; Bekanntmachung; Auflage; Tatsache; Parteien; Revisionsgesuch
ZHRU220052ForderungEntscheid; Berichtigung; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Dispositiv; Beschwerdegegner; Parteien; Vergleich; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Erwägungen; Streit; Gehör; Verfahren; Wille; Stellung; Vergleichs; Streitwert; Willen; Entscheids; Friedensrichteramt; Höhe; Mitteilung; Beschwerdegegnern
Dieser Artikel erzielt 85 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.46-Berufung; Vergleich; Olten-Gösgen; Schlichtungsbehörde; Berufungsklägerin; Miete; Revisionsgesuch; Gesuchsgegner; Recht; Pacht; Gesuchsgegnerin; Verkauf; Grundlage; Gesuchsteller; Entscheid; Verfahren; Vergleichs; Einwendung; Revisionsverfahren; Sachverhalt; Zivilkammer; Mietverhältnis; Mietobjekt; Vorinstanz; Verkaufsverhandlungen; Einwendungen; Urteil; Mietverhältnisses; ätestens
SOVWBES.2016.460SozialhilfeGericht; Revision; Sozialhilfe; Urteil; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Beweis; Beweismittel; Revisionsgesuch; Innern; Eingabe; Gericht; Tatsachen; Frist; VWBES; Department; Verfahren; Verfahren; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kaufmann
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 I 11Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen braucht den Parteien nicht der volle Rechtsschutz eines ordentlichen Prozessverfahrens gewährt zu werden. Anforderungen an die Glaubhaftmachungdes Anspruchs des Gesuchstellers (Erw. 5 a). Beweislastverteilung (Erw. 5 b). Fristansetzung zur Anhebung des ordentlichen Prozesses (Erw. 6). Eigentum; Anspruch; Verfügung; Recht; Zeichnung; Gesuch; Ziegler; Grosclaude; Massnahme; Entscheid; Frist; Beschwerdegegner; Hauptprozess; Eigentums; Renée; Appellationshof; Léger; Gesuchsteller; Verfahren; Richter; Vertrag; Gewahrsam; Appellationshofs; Instanzen; ürlich; GULDENER; Erlass; Besitzer; Klage; Massnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Freiburghaus Kommentar zur ZPO2016
SpühlerBasler Kommentar ZPO2013