Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 330

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 330 SchKG vom 2025

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Art. 330 Rechenschaftsbericht

1 Die Liquidatoren erstellen nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht. Dieser muss dem Gläubigerausschuss zur Genehmigung unterbreitet, dem Nachlassgericht eingereicht und den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt werden.

2 Zieht sich die Liquidation über mehr als ein Jahr hin, so sind die Liquidatoren verpflichtet, auf Ende jedes Kalenderjahres einen Status über das liquidierte und das noch nicht verwertete Vermögen aufzustellen sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Status und Bericht sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Jahres durch Vermittlung des Gläubigerausschusses dem Nachlassgericht einzureichen und zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 330 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160146Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Stunden; Gläubigerausschuss; SchKG; Gesuchstellers; Liquidator; Stundenansätze; Mitglied; Gläubigerausschusses; Lassgericht; Entschädigung; Mitglieder; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Auslagen; Entscheid; Leistung; Leistungen; Kürzung; Sekretariat; Funktion; Stundenansatz; Genehmigung; Sekretariats; Ansätze
ZHPS160145Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Gläubigerausschuss; Stunden; Gesuchstellers; SchKG; Liquidator; Entschädigung; Gläubigerausschusses; Stundenansätze; Mitglied; Lassgericht; Mitarbeit; Recht; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Leistung; Leistungen; Auslagen; Sekretariat; Genehmigung; Sekretariats; Funktion; Stundenansatz; Kürzung; Ansätze