Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 330 OR vom 2025

Art. 330 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 330 Übrige
Pflichten 1. Kaution

1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.

2 Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.

3 Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.

4 Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.29-Berufung; Berufungsbeklagte; Ferien; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Arbeitnehmer; Recht; Beweis; Ferienbezug; Urteil; Kündigung; Vertrag; Arbeitnehmerin; Arbeitgeber; Apos; Vertrags; Zeuge; Arbeitgeberin; Sachverhalt; Arbeitsvertrag; Parteien; Ferientage; Freistellung; Arbeitszeugnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 345 (8C_134/2018)Art. 330a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG; Arbeitszeugnis. Fällt die Dauer der Absenzen im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht, müssen sie im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Sind also Arbeitsunterbrüche zu erwähnen, weil andernfalls ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde, dann gebieten es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit des Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit (Krankheit, Mutterschaftsurlaub etc.) aufzuführen (E. 5.3). Arbeit; Arbeitszeugnis; Arbeitnehmer; Mutter; Abwesenheit; Mutterschaft; Krankheit; Arbeitsverhältnis; Zeugnis; Arbeitgeber; Arbeitnehmers; Verhältnis; Absenz; Bundesverwaltungsgericht; Gewicht; Arbeitszeugnisses; Absenzen; Mutterschaftsurlaub; Leistung; Angabe; Urteil; Arbeitsunterbrüche; Berufserfahrung; Arbeitsverhältnisses; Verhalten; Auffassung
136 III 510 (4A_187/2010)Art. 330a Abs. 1 OR; Arbeitszeugnis; Krankheit. In einem Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR ist eine Krankheit des Arbeitnehmers namentlich zu erwähnen, wenn sie seine Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete (E. 4.1). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zufolge Krankheit während mehr als eines Jahres seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben konnte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein wird (E. 4.4).
Krankheit; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Zeugnis; Kündigung; Urteil; Arbeitnehmers; Leistung; Arbeitgeber; Verhalten; JANSSEN; Eignung; Erwähnung; Annahme; Aufgabe; Auflösung; Beendigung; Erwägungen; Leistungen; STREIFF/VON; KAENEL; PHILIPPE; CARRUZZO; Berufserfahrung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5697/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Beweis; Vorinstanz; Gespräch; Recht; Zwischenzeugnis; Bundes; Vertrag; Person; Personal; Recht; Vertrags; Urteil; Über; Aufhebungsvertrags; Zwischenzeugnisses; Drohung; Kündigung; Gesprächs; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Personalchefin; Arbeitszeugnis; Täuschung; öglich
A-4716/2017Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Kündigung; Bundes; Stelle; Urteil; Präventionszeit; Reorganisation; Beschwerdeführers; Recht; Sperrfrist; BVGer; Stellenaufhebung; Zeitpunkt; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsmarkt; Arbeitsmarktcenter; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Behörde; Über; Verwaltung; Mitarbeiter; Arbeitgeber

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Obligationenrecht I2020
Wolf, Fankhauser, Kren Kostkiewicz, Amstutz 3. Auflage 2016