Strafregistergesetz (StReG) Art. 33

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 33 StReG vom 2025

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Art. 33 Entfernung der anderen Daten

Die anderen Daten werden aus VOSTRA wie folgt entfernt:

  • a. Daten aus automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25): 2 Jahre nach erfolgter Abfrage;
  • b. Daten betreffend eine Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26): sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet wird, spätestens aber 1 Jahr nach Eintragung des Ersuchens in VOSTRA;
  • c. Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27): 2 Jahre nach der Bestellung der Auszüge aus VOSTRA.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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