Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 33 OR from 2025

Art. 33 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 33 Scope of authority

1 Where authority to act on behalf of another stems from relationships established under public law, it is governed by the public law provisions of the Confederation or the cantons.

2 Where such authority is conferred by means of the transaction itself, its scope is determined by that transaction.

3 Where a principal grants such authority to a third party and informs the latter thereof, the scope of the authority conferred on the third party is determined according to wording of the communication made to him.


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Art. 33 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
ZHLB220020Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Versammlung; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Verfahrens; Verwaltung; Beschlüsse; Vertretene; Traktanden; Gehörs; Beschlusses; Rechtsgeschäft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/35Entscheid Art. 60 Abs. 1 ATSG. Mangelnde Rechtzeitigkeit einer Beschwerde. Zustellung des durch A-Post Plus versandten angefochtenen Einspracheentscheids in das Postfach des anwaltlichen Rechtsvertreters an einem Samstag ist fristauslösend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2016, EL 2015/35).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_460/2016.Entscheid vom 12. Mai 2016 Einsprache; I-act; Einspracheentscheid; II-act; III-act; Quot; Sozialversicherungsanstalt; Rechtsvertreter; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Vollmacht; Anwalt; Ansprecherin; Zustellung; Einspracheentscheids; Sendung; Ergänzungsleistungen; Akten; Rechtsvertreterin; Rechtsanwalt; Frist; EL-Ansprecherin; Gallen; Verfügung; Rechtsanwältin; Postfach; Hilfsmittel; Entscheid; Eingang; ätig
SGB 2011/100Urteil Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Bei einem Nachsendeauftrag sind die an der angegebenen Adresse wohnenden Personen als zur Entgegennahme einer Postsendung berechtigt anzusehen. Die Feststellungsverfügung gilt deshalb am Tag der Entgegennahme durch den Vater als zugestellt, und die Einsprache erweist sich als verspätet (Verwaltungsgericht, B 2011/100). Entscheid; Vater; Steueramt; Beschwerde; Eingabe; Vollmacht; Verwaltungsgericht; Sendung; Recht; Sendeauftrag; Personen; Feststellungsverfügung; Einsprache; Fragebogen; Wochenaufenthalt; Gallen; Vorinstanz; Nichteintreten; Kanton; Empfang; Rekurs; Antrag; Beschwerdeführers; Erwägung; Bedingungen; Empfänger; Regelung; Entgegennahme; Präsident; Gerichtsschreiber
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
147 III 475 (4A_50/2021)
Regeste
Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3).
Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Urteil; Noven; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Rechtsprechung; Tatsachenvortrag; Gericht; E-ZPO; Replik; Duplik; Element; Zeitpunkt; Parteien; BRUGGER; Arbeitnehmer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2134/2022Auflösung des ArbeitsverhältnissesVorinstanz; Zwischenzeugnis; Bundes; Beschwerdeführers; Kündigung; Urteil; Zeugnis; Sachverhalt; Dokument; Arbeitsverhältnis; Fälschung; Person; BVGer; Vorgesetzte; Zwischenzeugnisse; Bewerbung; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Personal; Unterschrift; Zwischenzeugnisses; Sachverhalts; Unterschriften; Entwurf; Recht; Treuepflicht; Parteien; Verfahren; ändig
A-263/2023Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Vorgesetzte; Kündigung; Bundes; Person; Vertrauen; Vorgesetzten; Entschädigung; Bundesverwaltung; Recht; Urteil; Vertrauens; Konflikt; Gespräch; Personal; Arbeitgeber; Arbeitsunfähigkeit; Massnahme; Nebenbeschäftigung; Wiedereingliederung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.97Bundes; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Vollmacht; Staatsanwältin; Richt; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfügung; Vereinigung; Akten; Gesuch; Zustellung; Frist; Mandat; Beschwerdefrist; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Beschwerdekammer; Beamte; Verfahren; Verteidigung; Verfügungen; Staatsanwaltschaft; Schaffhausen; Sistierung; Behörde
BB.2019.118Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Gericht; Entschädigung; Recht; Kammer; Verfahren; Bundes; Berufung; Honorar; Verteidigung; Verfahren; Aufwand; Bundesgericht; Urteil; Verteidiger; Kanton; Entscheid; Beschwerde; Bundesgerichts; Apos;; Honorarnote; Beschwerdekammer; Kantons; Begründung; Obergericht; Berufungsverfahren; Beschluss; Rechtsanwalt; Bezirksgericht; Stunden; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Aemisegger, Moor, Tschannen, Haag, RuchPraxis RPG: Baubewilligung2020
Aemisegger, Moor, Tschannen, Haag, RuchPraxis RPG: Baubewilligung2020