Fusionsgesetz (FusG) Art. 33

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 33 FusG vom 2023

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Art. 33 Kapitalerhöhung

1 Die übernehmende Gesellschaft muss das Kapital erhöhen, soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist.

2 Die Vorschriften des OR (1) über die Sacheinlage (Art. 634 OR) und über den maximalen Umfang des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) finden bei der Spaltung keine Anwendung. (2)

(1) SR 220
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3554/2017StempelabgabenGesellschaft; Kapital; Kapitalerhöhung; Quasifusion; Urteil; Bundesgericht; Fusion; Kommentar; Aktie; Aktien; Gesellschafter; Beteiligungsrechte; Zuschüsse; Umstrukturierung; Recht; Abgabe; Sinne; Steuerrecht; Umstrukturierungen; Zusammenschluss; Bezug; Emissionsabgabe; Beteiligungen; Gesellschaften; Bundesgesetz; Bezugsrecht