BGG Art. 33 - Disziplin

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 33 BGG vom 2025

Art. 33 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 33 Disziplin

1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.

2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

3 Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 33 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRY200003Revision (Eheschutz)Revision; Revisions; Revisionskläger; Revisionsbeklagte; Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Verfahren; Gesuch; Urteil; Revisionsbeklagten; Gesuchsgegner; Bezirksgericht; Recht; Entscheid; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Revisionsklägers; Tatsache; Kostenvorschuss; Obergericht; Berufungsverfahren; Gericht; Arbeit; Revisionsgesuch; Verfügung; Frist; Horgen; Revisionsverfahren
VD2020/867-édure; édéral; Primault; Opposition; érêt; Intimée; éans; LAMal; éjà; évrier; LPA-VD; éposé; érêts; étant; éméraire; Assurance; CASSO; Encontre; éclamés; écisions; éfinitive; également

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2018.6 (AG.2018.424)Ordnungsbusse und ProzesskostenGesuch; Zivilgericht; Gesuchs; Verfahren; Recht; Entscheid; Massnahme; Gericht; Ordnungsbusse; Parteien; Frist; Verfahrens; Kommentar; Ziffer; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Gesuchsgegnerin; Verhandlung; Basel; Erlass; Beschwerdeverfahren; Kanton; Kostenvorschuss; Zivilgerichts; Gesuchsteller; Dispositiv; Stellungnahme; Rechtsmittel; Auferlegung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 555 (4A_152/2012)Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO); Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zur Anordnung einer solchen Massnahme. Der Beschwerdeweg folgt bei einer solchen Entscheidung demjenigen der Hauptsache. Es können einzig die in Art. 98 BGG vorgesehenen Rügen, d.h. die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, erhoben werden (E. 1).
Regeste b
Gerichtsstand für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 13 ZPO). Diese Bestimmung sieht nach ihrem klaren Wortlaut zwei alternative Gerichtsstände vor: den einen am Gerichtsstand der Hauptsache und den anderen am Ort der Vollstreckung der beantragten Massnahme. Es ist nicht willkürlich, daraus zu schliessen, dass der Gerichtsstand des Vollstreckungsorts nicht auf Fälle der Dringlichkeit beschränkt ist. Aus den Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber auf die Einführung einer solchen Einschränkung bei Art. 33 GestG, dem Art. 13 ZPO entspricht, verzichtet hatte (E. 2).
Exécution; Gerichtsstand; LFors; étent; être; Urgence; ître; Massnahme; îtres; étence; été; édéral; Arrêt; était; Appel; Tribunal; Action; écision; Autorité; écutée; Gerichtsstandsgesetz; Extrait; Regeste; Anordnung; Hauptsache; Massnahmen; Vollstreckung; Aigle; Entrepreneur; éclaré
135 I 313 (6B_962/2008)Art. 29a BV, Art. 130 Abs. 1 BGG; Rechtsweggarantie. Übergangsrechtlich bestimmen sich die massgeblichen Vorinstanzen in Strafsachen gemäss Art. 80 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 BGG (E. 1.2).
Regeste b
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 354 StPO/ZH; strafrechtliche Anklage; Disziplinarbusse. Bussen wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2).
Recht; Verfahren; Recht; Gesetzes; Urteil; Ordnungsstrafen; Verfahrens; Bundesgericht; Vorinstanz; Sinne; Kanton; Oberstaatsanwaltschaft; Staatsanwalt; Ordnungsbusse; Sachen; Verletzung; Anklage; Gericht; Sachverhalt; Rechtsweggarantie; Vorinstanzen; Einvernahme; Auskunftsperson; Entscheid; Staatsanwalts; Verfügung; Ordnungsbussen; Disziplinarrecht; Busse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1279/2006Bundesbeiträge für den Straf- und MassnahmenvollzugBundes; Anerkennung; Stiftung; Gesuch; Gallen; Verfügung; Abteilung; Betrieb; Voraussetzung; Auflage; Kinder; Quot;; Voraussetzungen; Recht; Vorinstanz; Institution; Finanzierung; Betriebsbeiträge; Kanton; Zweck; Abteilungen; Sinne; Gesuche; Verfahren

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-Praxis RPG: Baubewilligung2020
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