ATSG Art. 33 - Schweigepflicht

Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 33 ATSG vom 2024

Art. 33 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 33 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.


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Art. 33 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS200148Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; SchKG; Aufenthaltsort; Entscheid; Urteil; Gläubiger; Rechtsmittelfrist; Tatsache; Krankenversicherung; Dielsdorf; Konkursgericht; Aufenthaltsortes; Einwohnerkontrolle; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Forschungen; Bezirksgericht; Gemeinde; Kantons; Schuldner; Betreibung; Konkursgerichtes; Bezirksgerichtes; Konkurses; Kammer
ZHUE150017Nichtanhandnahme Urkunde; Arbeit; Recht; Staatsanwaltschaft; Urkunden; Beschwerdegegner; Beratung; Beweis; Protokoll; Nichtanhandnahme; Beratungsprotokoll; Recht; Wirtschaft; Person; Urkundenfälschung; Sachverhalt; Sinne; Interesse; Einträge; Verfahren; Limmattal; Albis; Nichtanhandnahmeverfügung; Untersuchung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 51IV-RenteIV-act; Richt; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Bundes; Gutachten; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Recht; Schmerz; Person; Urteile; Achtung; Beschwerdeführers; Beurteilung; Begutachtung; Diagnose; -Gutachten; Bericht; Tätigkeit; Tätigkeiten; Stunden; Leistung; Gutachter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 488Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).
Umschulung; Eingliederung; Anspruch; Eingliederungs; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Invalide; Invalidität; Erwerbsfähigkeit; Fassung; Erwerbstätigkeit; Militärversicherung; Rechtsprechung; Invalidenversicherung; Anspruchs; Regel; Erwerbseinbusse; Anspruchsvoraussetzungen; Verhältnis; Massnahme; Urteil; Minderverdienst; Erwägungen; Fürsorgemassnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KieserATSG- 3. Aufl., Zürich2015