Art. 329c Zusammenhang und Zeitpunkt
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. (1)
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220006 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Ferien; Berufung; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Kündigung; Beklagten; Klägers; Ferienanspruch; Arbeitgeber; Verfahren; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Ferientage; Krankheit; Arbeitsgericht; Kündigungsfrist; Kompensation |
ZH | LA110013 | Forderung | Kündigung; Ferien; Berufung; Beklagten; Recht; Kläger; Klägers; Vorinstanz; Verfahren; Gewinn; Änderungskündigung; Geschäftsführer; Entscheid; Monats; Urteil; Entschädigung; Klage; Kündigungsfrist; Arbeitsverhältnis; Ferienbezug; Arbeitsverhältnisses; Parteien; Missbräuchlichkeit; Berufungsverfahren; Dienst; Mitarbeit |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.67 | - | Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Provision; Arbeit; Recht; Klagt; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Entscheid; Parteien; Ferien; «…»; Provisionen; Beweis; Verfahren; Gehör; Berufungsbeklagten; Zeugen; Klägers; Urteil; Hauptverhandlung; Gericht; Klage; Entschädigung |
SG | BV 2013/5 | Entscheid Art. 23 lit. a BVG; Reglementsbestimmungen: Verneinung der Bindungswirkung der IV-Verfügung; Bejahung einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen während des Vorsorgeverhältnisses, nachfolgend jedoch Verneinung einer entsprechenden Invalidität; Feststehen einer psychischen Invalidität, jedoch Verneinung der Manifestierung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung. sowie gewisse Bewegungseinschränkungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2014, BV 2013/5).Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), VersicherungsrichterRalph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; IV-act; Recht; Vorsorge; Arbeitsfähigkeit; Quot; %-ige; Verfügung; Beklagten; Behandlung; Beginn; Rente; Unfall; Krankheit; Invaliditätsgrad; Diagnose; Vorsorgeeinrichtung; Klägers; Versicherung; Invalidenrente; Schmerzen; Vorsorgeverhältnis; ünden |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2752/2019 | Bundespersonal | Arbeit; Vorinstanz; Ferien; Kündigung; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Arbeitgeber; Person; Bundesverwaltung; Entschädigung; Verfahren; Recht; Zahlung; Arbeitnehmer; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Ferienbezug; BVGer; Arbeitsverhältnis; Arztzeugnis |
B-2722/2010 | Arbeitnehmerschutz | Arbeit; Verfügung; Recht; Dienst; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dienstort; Anrechnung; Wegzeit; Arbeitsweg; Bundes; Einsatzort; Quot;; Arbeitnehmer; Verkehr; Einsätze; Mehraufwand; Wohnort; Reise; Einsätzen; Mitarbeitende; Wegzeiten; Dienstorte; Verkehrs; Verfahren; Mitarbeitenden |