OR Art. 329a -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 329a OR vom 2025

Art. 329a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 329a Ferien a. Dauer

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. (1)

2 … (2)

3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 329a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220113EinstellungBeschwerdegegner; Staat; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einstellung; Kanton; Kantons; Beschwerdegegners; Sozialhilfe; Verteidigung; Ferien; Beschwerdeverfahren; Gesuch; Unterstützung; Urteil; Untersuchung; Bundesgericht; Oberland; Verfahren; Familie; Genugtuung; Bundesgerichts; Unterstützungszeitraum; See/Oberland
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Patienten; Auflösung; Beweis; Replik; Arbeitnehmer; Saldo; Entscheid; Begründung; Klage; Saldoklausel; Hauptverhandlung; Verhandlung; ürdig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/53, B 2019/61EntscheidUnterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem Sozialhilfe; Ausland; Unterstützung; Entscheid; Recht; Auslandaufenthalt; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Person; Schweiz; Vorinstanz; Ferien; Verwaltungsgericht; Bedürftigkeit; Aufenthalt; Leistung; Unterstützungswohnsitz; Kanton; Gemeinde; Personen; Gallen; Soziale; Dienste; Sozialamt; Anspruch; ützt
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4147/2016Staatshaftung (Bund)Arbeit; Urteil; Recht; Schaden; Arbeitgeber; Fürsorge; Bundes; Fürsorgepflicht; Vorinstanz; Unterlassung; Hinweis; Person; Schutz; Entscheid; Arbeitsorganisation; Verfügung; Hinweise; Arbeitnehmer; Genugtuung; Erkrankung; Verhalten; Hinweisen; Gesundheit; Personal; Bundesverwaltung; Verwirkung