Art. 329a Ferien
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. (1)
2 … (2)
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220113 | Einstellung | Beschwerdegegner; Staat; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einstellung; Kanton; Kantons; Beschwerdegegners; Sozialhilfe; Verteidigung; Ferien; Beschwerdeverfahren; Gesuch; Unterstützung; Urteil; Untersuchung; Bundesgericht; Oberland; Verfahren; Familie; Genugtuung; Bundesgerichts; Unterstützungszeitraum; See/Oberland |
ZH | LA220020 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Richt; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Patienten; Auflösung; Beweis; Replik; Arbeitnehmer; Saldo; Entscheid; Begründung; Klage; Saldoklausel; Hauptverhandlung; Verhandlung; ürdig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/53, B 2019/61 | EntscheidUnterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem | Sozialhilfe; Ausland; Unterstützung; Entscheid; Recht; Auslandaufenthalt; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Person; Schweiz; Vorinstanz; Ferien; Verwaltungsgericht; Bedürftigkeit; Aufenthalt; Leistung; Unterstützungswohnsitz; Kanton; Gemeinde; Personen; Gallen; Soziale; Dienste; Sozialamt; Anspruch; ützt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4147/2016 | Staatshaftung (Bund) | Arbeit; Urteil; Recht; Schaden; Arbeitgeber; Fürsorge; Bundes; Fürsorgepflicht; Vorinstanz; Unterlassung; Hinweis; Person; Schutz; Entscheid; Arbeitsorganisation; Verfügung; Hinweise; Arbeitnehmer; Genugtuung; Erkrankung; Verhalten; Hinweisen; Gesundheit; Personal; Bundesverwaltung; Verwirkung |