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Obligationenrecht (OR)

Art. 329a OR vom 2024

Art. 329a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 329a Ferien a. Dauer

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. (1)

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3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 329a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220113EinstellungBeschwerdegegner; Staat; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einstellung; Kanton; Kantons; Beschwerdegegners; Sozialhilfe; Verteidigung; Ferien; Beschwerdeverfahren; Gesuch; Unterstützung; Urteil; Untersuchung; Bundesgericht; Oberland; Verfahren; Familie; Genugtuung; Bundesgerichts; Unterstützungszeitraum; See/Oberland
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Patienten; Auflösung; Beweis; Replik; Arbeitnehmer; Saldo; Entscheid; Begründung; Klage; Saldoklausel; Hauptverhandlung; Verhandlung; ürdig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/53, B 2019/61EntscheidUnterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem Sozialhilfe; Ausland; Unterstützung; Entscheid; Recht; Auslandaufenthalt; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Person; Schweiz; Vorinstanz; Ferien; Verwaltungsgericht; Bedürftigkeit; Aufenthalt; Leistung; Unterstützungswohnsitz; Kanton; Gemeinde; Personen; Gallen; Soziale; Dienste; Sozialamt; Anspruch; ützt
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4147/2016Staatshaftung (Bund)Arbeit; Urteil; Recht; Schaden; Arbeitgeber; Fürsorge; Bundes; Fürsorgepflicht; Vorinstanz; Unterlassung; Hinweis; Person; Schutz; Entscheid; Arbeitsorganisation; Verfügung; Hinweise; Arbeitnehmer; Genugtuung; Erkrankung; Verhalten; Hinweisen; Gesundheit; Personal; Bundesverwaltung; Verwirkung