CCS Art. 329 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 329 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 329

1 Il dretg da survegnir sustegn sto vegnir fatg valair vers las persunas obligadas tenor lur successiun en il dretg d’ierta; a la persuna basegnusa sto vegnir prest quai ch’è necessari per ses mantegniment e che correspunda a las relaziuns da las persunas ch’èn obligadas a quest sustegn.

1bis In dretg da survegnir sustegn na po betg vegnir fatg valair, sche la situaziun d’urgenza è resultada pervia d’ina reducziun da l’activitad da gudogn per tgirar ils agens uffants. (1)

2 Sch’i para – per circumstanzas particularas – dad esser malgist da pretender prestaziuns d’ina persuna ch’è obligada a quest sustegn, po la dretgira reducir u abolir l’obligaziun da sustegn. (2)

3 Las disposiziuns concernent il plant da mantegniment da l’uffant e concernent il transferiment da ses dretg da mantegniment sin la cuminanza publica vegnan applitgadas correspundentamain. (2)

(1) Integr tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
(2) (3)
(3) Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 25 da zer. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 329 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtBerufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Gericht; Parteien; Verfahren; Anschlussberufung; Vater; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterstützung; Recht; Eltern; Kindsväter; Urteil; Klage; Vorschuss; Fragepflicht; Studium; Frist; Leistungen; önnte
ZHRZ180006UnterhaltVerfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Kläger; Klägers; Verfahrens; Gemeinwesen; Vorderrichter; Einzelgericht; Entscheid; Sozialhilfe; Anträge; Berufung; Rechtsmittel; Anspruch; Gericht; Streitwert; Rechtsschutzinteresse; Verfügungen; Unterhaltsanspruch; Protokoll; Akten; Stellungnahme; Rechte; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/32Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Art. 16c ELV; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Mietzinsaufteilung bei nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen. Vorliegend wohnt der Enkel der EL-Bezügerin bei ihr. Zu prüfen ist, ob ihr durch das unentgeltliche Wohnenlassen ein Einnahmenverzicht vorgeworfen werden kann. Solange sie in einer 1-Zimmer-Wohnung lebte, ist dies nicht der Fall; eine eigentliche Untervermietung wäre nicht in Frage gekommen. Für die Zeit nach dem Umzug in eine grössere Wohnung ist eine erneute Prüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, EL 2009/32). Mietzins; Enkel; Wohnung; Person; Ausgabe; Einsprache; Personen; Berechnung; Zimmer; Aufteilung; Mietzinses; Einspracheentscheid; Einkommen; Ausgaben; Einnahmen; Leistung; Wohnsitz; Gallen; Ergänzungsleistung; EL-Berechnung; Enkels; Grossmutter; Unterstützung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Verfügung; EL-act; Vater
AGAGVE 2003 66AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht....Hilfe; Verwand; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Angehöri; Angehörige; Angehörigen; Recht; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Sozialhilfe; Verwandtenunterstützung; Ergän; Auskunft; Auflagen; Sozialbehörde; Gesuch; Verwaltungsgericht; Person; Auskunfts; Ergänzungsleistung; Zivil; Entscheid; Altersheim; Ergänzungsleistungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 368 (5A_689/2012)Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Unterhalts; Klage; E-ZPO; Auslegung; Botschaft; Verfahrens; Kindes; Person; Anspruch; Verweis; Schweizerische; Untersuchungs; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Gemeinwesen; Zivilprozessordnung; Unterhaltsklage; änkt
132 III 97Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3). Unterstützung; Verwandte; Verwandten; Sozialhilfe; Vermögens; Beklagten; Verwandtenunterstützung; Verhältnis; Pflichtige; Leistung; Obergericht; Pflichtigen; Recht; Verhältnisse; Alter; Richtlinien; Berufung; Ermessen; Notbedarf; Anspruch; Unterstützungsleistung; Unterstützungsleistungen; Urteil; Unterstützungspflicht; Bundesgericht; Verhältnissen; Rechtsprechung; Bedürftigkeit; Berechtigte; Ertrag