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Obligationenrecht (OR)

Art. 328b OR vom 2024

Art. 328b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 328b bei der
Bearbeitung von Personendaten
(1)

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (2) . (3)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).
(2) SR 235.1
(3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 328b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF200039Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni2020 (ER200077)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Berufung; Vorinstanz; Streit; Person; Einsicht; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Provision; Arbeitsverhältnisses; Abrechnung; Erwägung; Rechtsschutz; Urteil; Streitigkeit; Personaldossier; Parteien; Interesse; Daten; Auskunft; Rechtsbegehren
ZHLA180031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Recht; Beweis; Vorinstanz; Interesse; Beruf; Berufung; Beklagten; WhatsApp; Daten; Beweismittel; Interessen; Verletzung; Kündigung; Arbeitnehmer; Person; Verfahren; Chatverkehr; Persönlichkeit; Integrität; Schaden; Geschäftshandy; Datenbearbeitung; Interessenabwägung; Wahrheitsfindung; Parteien; Kontrolle
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Prämie; AHV-Deklaration; Klage; Services; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Taggeld; Vertrags; Prämien; Datenschutz; AHV-Deklarationen; Pflicht; Lohnsummen; Beklagten; Verfahren; Krankentaggeld; Leistung; Police
AGAGVE 2016 43AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 268 [...] 43 Referenzauskunft; Genugtuung Im Bewerbungsverfahren...Arbeit; Referenzen; Arbeitge; Klägers; Persön; Arbeitgeber; Persönlichkeit; Person; Genugtuung; Arbeitgebern; Lehrpersonen; Persönlichkeitsverlet; Verwaltungsgericht; Referenzauskünfte; Rechtfertigungsgr; Persönlichkeitsverletzung; TREIFF; AENEL; UDOLPH; Zustimmung; Arbeitneh; Datenbear; Beklagten; Obergericht; Abteilung; Schutz
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2479/2020Staatshaftung (Bund)Vorinstanz; Arbeit; Bundes; Person; Untersuchung; Persönlichkeit; Recht; Abteilung; Mitteilung; Urteil; Personen; Forschung; Tages-Anzeiger; Mitarbeitende; Verfahren; Schaden; Belegschaft; Mobbing; Fehlverhalten; Informationen; Bundesverwaltungsgericht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Mitarbeitenden