Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 327c OR vom 2025

Art. 327c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 327c Fälligkeit

1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.

2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 327c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA180021Arbeitsrechtliche ForderungVorinstanz; Berufung; Kreditkarte; Kläger; Beklagten; Arbeit; Klägers; Beweis; Privatbezüge; Geschäft; Recht; Bezüge; Geschäfts; Kündigung; Kreditkartenabrechnung; Konto; Geschäftskreditkarte; Urteil; Widerklage; Anschlussberufung; Verfahren; Beweismittel; Genehmigung
ZHLA170001Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Weiterbildung; Berufung; Beklagte; Beklagten; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Bedingung; Parteien; Sondervergütung; Arbeitsvertrag; Recht; Rückzahlung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Gratifikation; Leistung; Arbeitnehmerin; Lohnfortzahlung; Urteil; Anspruch; Beginn; Bonus; Arbeitsunfähig; Höhe