Obligationenrecht (OR) Art. 327b

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 327b OR vom 2025

Art. 327b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 327b Motorfahrzeug

1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

3 … (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 327b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA220001Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Recht; Beklagten; Kilometer; Beschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Entschädigung; Betrag; Höhe; Parteien; Fahrzeug; Pauschale; Klage; Gericht; Beschwerdeverfahren; Urteil; Arbeitnehmer; Beruf; Fahrzeugs; Auslagen; Berechnung; Beweis; Entscheid; Parteientschädigung; Zahlung; Kilometerpauschale
ZHLE160001EheschutzKinder; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Arbeit; Recht; Obhut; Partei; Unterhalt; Parteien; Eltern; Unterhalts; Woche; Betreuung; Wochen; Benzin; Urteil; Verfahren; Wohnung; Besuch; önnen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2009/3 + 11Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 37 Abs. 4 ATSG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Stelle, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (mangelnde Bewilligung für Nachtarbeit), darf sanktionslos aufgegeben werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bejaht, da nebst der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Prozessarmut auf Grund der persönlichen Verhältnisse auch die Notwendigkeit gegeben war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2010, AVI 2009/3 und 11). Arbeit; Quot; Einsprache; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Verfahren; Person; Arbeitsverhältnis; Einspracheverfahren; Sachverhalt; Anspruch; Rechtsverbeiständung; Rechtsvertreter; Entschädigung; Stunden; -Tourquot; Entscheid; Einstellung; Anspruchsberechtigung; Spesen; Tarbeit; Versicherungsgericht; Über; Stundenlohn; Verfügung; Hinweis; Bezug; ündigt
AGAGVE 2017 17AGVE - Archiv 2017 Steuern 107 [...] 17 Berufskosten und Arbeitsweg (§ 35 Abs. 1 lit. a und c StG) Beweisanforderungen, wenn...Arbeit; Fahrt; Fahrten; Fahrzeug; Privat; Arbeitgeber; Benützung; Fahrzeugs; Arbeitneh; Arbeitnehmer; Spesen; Notwen; Privatwagen; Arbeitsweg; Notwendigkeit; Einsatz; Arbeitgeberin; Privatfahr; Abzug; Verwaltungsgericht; Privatfahrzeug; Spesenabrechnung; Berufskosten; Verwendung; Motorfahr
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