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Obligationenrecht (OR)

Art. 327a OR vom 2024

Art. 327a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 327a Auslagen a. im
Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.

3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 327a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA220001Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beschwerde; Recht; Beklagten; Kilometer; Vorinstanz; Partei; Verfahren; Entschädigung; Betrag; Höhe; Parteien; Fahrzeug; Bezahlen; Pauschale; Monatlich; Klage; Gericht; Beschwerdeverfahren; Effektiv; Urteil; Arbeitnehmer; Effektive; Beruf; Fahrzeugs; Effektiven; Auslagen; Berechnung; Beweis; Monatliche
ZHRA210013Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Partei; Klagte; Spenden; Beklagten; Vorinstanz; Gespräch; Rückzahlung; Parteien; Spendengelder; Bedingung; Vereinbart; Recht; Kursgebühr; Bezahlung; Zeuge; Sachverhalt; Vorinstanzlich; Vereinbarung; Worden; Höhe; Zeugen; Müsse; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Spendengeldern; Strittig; Aussage; Kurskosten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2022 18Rückerstattung Ausbildungskosten
AGAGVE 2017 17AGVE - Archiv 2017 Steuern 107 [...] 17 Berufskosten und Arbeitsweg (§ 35 Abs. 1 lit. a und c StG) Beweisanforderungen, wenn...
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1428/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Leistung; Steuer; Beschwerdef?hrer; Mehrwertsteuer; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Steuerlich; Urteil; Mehrwertsteuerlich; Gesellschaft; Entscheid; Leistungen; Einfache; Mehrwertsteuerliche; Steuerpflicht; Leistung; Rechnung; Notar; MWSTV; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflichtig; Hievor; Leistungserbringer; Infrastruktur; Bundesgericht; Steuerpflichtigen; Verwaltung; Einsprache
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