ZGB Art. 327 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 327 ZGB vom 2025

Art. 327 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 327 Verantwortlichkeit (1)

1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten.

3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 327 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/547Autorité; Enfant; écision; Entretien; évrier; ’elle; érêt; Administration; Meier; Chambre; érêts; était; Meier/Stettler; édure; élèvement; écembre; énage; Intérêt; France; -mère; -père; ésentation; ’autorité; étenteurs
VD2016/1010Enfant; Autorité; écis; ’au; écision; était; Entretien; ’elle; épens; édure; également; érêt; évrier; ’enfant; épouse; Administration; érêts; étant; ’autorité; Aient; Autre; ’BD; Impotent; époux; ’union

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-7512/2015Asyl und Wegweisungährig; Beschwerdeführers; Alter; Eritrea; Verfahren; Recht; Geschwister; Vertrauensperson; Knochenalter; Minderjährigkeit; Vorinstanz; Person; Bundesverwaltungsgericht; Taufurkunde; Verfahrens; Militär; Schweiz; Geburt; Bruder; Akten; Verfügung; Schule; ährigen
D-7321/2016Asyl und WegweisungAnhörung; Vorinstanz; Person; Vertrauens; Akten; Verfügung; Vertrauensperson; Beschwerdeführers; Schweiz; Nennung; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Minder; Fragen; Flüchtling; Verfahren; Heimat; Sachverhalt; Sodann; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014