Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 327 OR vom 2025

Art. 327 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 327 Arbeitsgeräte, Material und Auslagen 1. Arbeitsgeräte und Material

1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.

2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 327 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA160031Arbeitsrechtl. ForderungArbeit; Vorinstanz; Beklagten; Künd; Recht; Kündigung; Berufung; Gewinn; Vertrag; Klägers; Gewinnb; Gewinnbeteiligung; Aktie; Telefon; Arbeitsvertrag; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Vertrags; Beweis; Berufungsverfahren; Rechtsbegehren; Urteil; Verfahren; Parteien; Telefonnummer; Vereinbarung
ZHLE150037EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Recht; Parteien; Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Einkommen; Verfahren; Wohnung; Entscheid; Akkreditierung; Berufungsverfahren; Dispositiv; Getrenntleben; Parteientschädigung; Gericht; Email; Noven; Behauptung; Kundin; Umsatz; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2021.27-Betreibungsamt; Arbeit; Existenzminimum; Schuldner; SchKG; Beschwerdeverfahren; Apos; Quittungen; Mietzins; Berechnung; Aufsichtsbehörde; Existenzminimums; Krankenkasse; Mutter; Prämie; Gesuch; Sinne; Urteil; Betreibungsamtes; Sodann; Spesen; Einkommen; Prämien; Ausführung
SGAVI 2011/106Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 16 Abs. 2 AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung). Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs bejaht. Schuldmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und unter nachteiligen Auswirkungen aufgrund betrieblicher Überlastungssituation erfolgte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2012, AVI 2011/106).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rügg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 11. September 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenUNIA Arbeitslosenkasse, Arbeit; Person; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Kündigung; Arbeitgeberin; Anspruchsberechtigung; Beschwerdeführers; Verbleib; Verfügung; Verschulden; Arbeitskleidung; Stunden; Mitarbeitende; Hilfsarbeiter; Arbeitsverhältnisses; Arbeitslosigkeit; Einsprache; Mitarbeitenden; Arbeitsbeginn; Arbeitsstelle; Umständen; Überlastung; E-Mail; Fähigkeiten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 375 (2C_51/2019)
Regeste
 a Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Satz 2 EntsG ; Voraussetzungen für den Abzug von Unterkunfts- und Verpflegungskosten vom Lohn im ortsüblichen Mass. Das Abzugsverbot von Unterkunfts- und Verpflegungskosten gemäss Art. 2 Abs. 3 EntsG gilt für alle Entsendekonstellationen. Als Spezialnorm geht diese Norm sowohl Art. 327a OR als auch Art. 13 des L-GAV vor, insofern diese davon abweichende Vorgaben enthalten. Das Abzugsverbot ist jedoch nicht absolut: Abzüge für Verpflegung und Unterkunft, welche den Mindestlohn nicht verletzen, sind grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch gemäss Art. 3 Satz 2 EntsG das ortsübliche Mass nicht überschreiten (E. 4.6)
Arbeit; EntsG; Arbeitnehmer; Verpflegung; Unterkunft; Entsendung; Schweiz; Abzug; Arbeitgeber; Urteil; Arbeitnehmende; Abzugs; Kantons; Verpflegungskosten; Recht; Dienstleistung; Arbeitnehmenden; Arbeitgeberin; Unterkunfts; Abzugsverbot; Mindestlohn; Richtlinie; Staatsrat; Wallis; Mitarbeiter; Arbeitnehmern; Arbeitnehmerinnen; Entsendegesetz; L-GAV
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Kommentar; Beklagten; Urteil; Handelsreisende; Handelsreisenden; Darlehen; Vorinstanz; STREIFF/VON; KAENEL; Vereinbarung; Arbeitgeber; Rechtsmissbrauch; Arbeitsverhältnis; REHBINDER; Berner; Forderung; Spesenentschädigung; Parteien; Pauschale; Hinweis; Rechtsausübung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2456/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Ausbildung; Arbeit; Bundes; Recht; Arbeitgeber; Abschluss; Verordnung; Rückerstattung; Bundesverwaltung; Ausbildungsvereinbarung; Vorinstanz; Verfügung; Weiterbildung; Rückzahlung; Bundesverwaltungsgericht; Ausbildungskosten; Sicherheit; Urteil; Bundesrat; Vertrag; Vereinbarung; MÜLLER; Ausführung; Parteien; Sicherheitsfachmann; Irrtum; Arbeitsverhältnis; Personal
A-4005/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesVorinstanz; Arbeit; Bundes; Quot;; Arbeitsverhältnis; Vereinbarung; Reorganisation; Kündigung; Arbeitgeberin; BASPO; Recht; Bundesverwaltung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Angestellte; Reorganisationsvereinbarung; Sinne; BVGer; Person; Verfahren; Angestellten; Parteien; Entscheid; Massnahmen; Verfügung; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; E-Mail; ützt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Etter, Rehbinder, Stöckli, von Kaenel, Streiff, Rudolph, Wyler Hand Arbeitsvertrag2021
Etter, Rehbinder, Stöckli, von Kaenel, Streiff, Rudolph, Wyler Hand Arbeitsvertrag2021