ZGB Art. 326 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 326 ZGB vom 2024

Art. 326 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 326 F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung (1)

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 326 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/914-écution; Exécution; élai; Commission; écutoire; écision; Ordonnance; Chambre; éfinitive; éterminer; édéral; Intimé; éder; écitée; Objet; Autorité; Comme; Extinction; Larrêt; -après:; Huissier; Ouverture; Action
VDHC/2016/1000-été; écision; érêt; Chambre; Honoraires; èglement; érations; émanant; écessaire; Autre; Administration; écembre; éritier; édéral; -même; également; éposé; érêts; éritiers; éfunt; Inventaire; Actif; écessaires; Comme; étend

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 II 216Art. 48 Abs. 1 OG; Begriff des Endentscheids. Gegen einstweilige Verfügungen im Sinne von Art. 326 der bernischen Zivilprozessordnung (im vorliegenden Fall Ausweisung eines Mieters) ist die Berufung nicht zulässig. Berufung; Entscheid; Bundesgericht; Verfügung; Recht; Massnahme; Verfahren; Urteil; Verfügungen; Ausweisung; Gesuch; Endentscheid; Charakter; Sinne; Werkstatt; Schaden; Richter; Anspruch; Befehlsverfahren; Mieter; Käuferin; Gesuchsgegner; Rechtsprechung; Massnahmen; Erwägung; KUMMER; ähig