Art. 326 CPS dal 2025

Art. 326 ... (1)
(1) Abrogato dal n. II 3 della LF del 13 dic. 2002, con effetto dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 326 ... (1)
(1) Abrogato dal n. II 3 della LF del 13 dic. 2002, con effetto dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669).BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 IV 56 | Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB); ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB); Aufbewahrung der Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem sicheren Ort (Art. 747 OR). Die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ist nicht gemäss Art. 166 StGB strafbar (E. 1.3). Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, einen sicheren Ort für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher der aufgelösten Aktiengesellschaft nach deren Löschung im Handelsregister zu bezeichnen. Die Verletzung dieser Pflicht fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB (E. 1.4.2). Verjährung (E. 1.4.3). | Konkurs; Geschäfts; Geschäftsbücher; Aufbewahrung; Konkursverfahren; Aktiven; Konkursverfahrens; Gesellschaft; Pflicht; Einstellung; Handelsregister; Person; Löschung; Aktiengesellschaft; Buchführung; Verletzung; Organ; Schuld; Konkursamt; Unterlassung; Geschäftsbüchern; SchKG; Personen; Recht; Urteil; Führung; Liquidatoren; Vorinstanz |
124 IV 211 | Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a). Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f). Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g). | Aufsicht; Vorsorge; Personalvorsorge; Stiftung; Aufsichtsbehörde; Personalvorsorgestiftung; Vorsorgeeinrichtung; Organ; Vorsorgeeinrichtungen; Auskunft; Kanton; Jahresrechnung; Personalvorsorgeeinrichtung; Einreichung; Kontrollstelle; Kantons; Aufsichtsbehörden; Bericht; Recht; Mahnung; Pflicht; Frist; Verordnung; Vorschrift; Organe; Urteil; Massnahmen; Stiftungsrat |