ZGB Art. 325 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 325 ZGB vom 2025

Art. 325 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 325 Entziehung der Verwaltung (1)

1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.

2 Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.

3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 325 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220071Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGBVorinstanz; Beschwerde; Beschluss; BR-act; Recht; Kindes; Bezirksrat; Zustellung; Entscheid; Verfahren; Akten; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Brief; Obergericht; Oberrichter; Erwachsenenschutzbehörde; Präsidialverfügung; Verfügung; Rechtspflege; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Siegwart; Urteil; Beistandschaft
ZHPQ190010Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017KESB-; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Bezirk; Beistand; Kindes; Bezirks; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Verwaltung; Recht; Person; Beschwerdegegner; Stellung; Interesse; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Lassvermögen; Parteien; Gericht; Interessen; Beschwerdeverfahren; Urteil; Parteierklärung; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.98-Recht; Beistand; Massnahme; Beistandschaft; Person; Unterstützung; Vertretung; Verwaltung; Volljährigkeit; Verwaltungsgericht; Angelegenheiten; Vermögens; Entscheid; Vertretungsbeistandschaft; Erwachsenenschutzbehörde; Errichtung; Vermögensverwaltung; Vorinstanz; Rechtsbeistand; Stellung; Massnahmen; Beschwerdeschrift; Bereich; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Begleitbeistandschaft; Stellungnahme; önne
SOVWBES.2020.478-Recht; Kinder; Entscheid; Beschwerde; Kindes; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Solothurn; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Entscheids; Verfahrens; Zustellung; Schweiz; Beistandschaft; Region; Massnahme; Urteil; Schweizerische; Beschwerdeschrift; Massnahmen; Gehör; Rechtsanwältin; Kindesschutzbehörde; Bundesgericht; Kanton; Kindern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 Ib 392Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Frau im Falle von Heirat. 1. Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts, von der er durch Erlass des ZGB Gebrauch gemacht hat, ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Beibehaltung oder den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau im Falle von Heirat ausschliesslich zuständig. Den Kantonen fehlt daher eine entsprechende Kompetenz (E. 2). 2. Eine kantonale Regelung, die es der Frau ermöglicht, bei der Heirat ihr bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht beizubehalten, steht zudem materiell mit dem Bundesrecht in Widerspruch (E. 3). Bürger; Bürgerrecht; Bundes; Kanton; Bürgerrechts; Heirat; Verlust; Schweiz; Kantons; Schweizer; Klage; Stadt; Basel; Regel; Basel-Stadt; Basler; Zuständigkeit; Gesetzes; Zivilgesetzbuch; Gemeindebürgerrecht; Recht; Bundesrecht; Regelung; Gesetzgebung; Erlass; Erwerb; Kompetenz; ücklich
97 I 689Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht. Kantons; Schweiz; Gemeinde; Mutter; Schweizer; Bürgerrecht; Gemeindebürgerrecht; Schweizerbürger; Familie; Schweizerbürgerrecht; Appenzell; Einbürgerung; Sparascio; Gemeindebürgerrechte; Tochter; Daniela; Christa; Bürgerrechte; Lösung; Prinzip; Bürgerrechts; Speck; Verfügung; Bundesgericht; Schweizerin; Einheit; Ausländer; Ehefrau; Stadt