OR Art. 324b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 324b OR vom 2025

Art. 324b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 324b Ausnahmen

1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.

3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 324b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1987.2Arbeitsunfähigkeit, LohnfortzahlungspflichtArbeit; Quot; Arbeitnehmer; Leistung; Arbeitgeber; Arbeitsleistung; Wochen; Arbeitnehmers; Dienstjahr; Lohnfortzahlung; Gesetzes; Versicherungsleistungen; Lohnes; Arbeitsvertrag; Arbeitsunfähigkeit; Kommentar; Brühwiler; Arbeitgebers; Streiff; Person; Auslegung; Leistung; Schönenberger/Staehelin; Krankheit; Recht; Betrag; Arbeitsvertragsrecht
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Schaden; Beklagten; Unfall; Sicherheit; Ablad; Mitarbeiter; Mulde; Sicherheitsvorschriften; Sorgfalt; Vertrag; Fracht; Recht; Prämie; Prämien; Abladevorgang; Differenz; Lohnfortzahlung; Verhalten; Schadens; Entscheid; Lastwagen; Sinne; Kommentar; Kausalzusammenhang

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/105Entscheid Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG. Besteht während eines Gefängnisaufenthaltes einer Person ein Arbeitsverhältnis ohne Lohnfortzahlungspflicht, so wird die Haftdauer nicht analog einer Krankheit oder eines Unfalles an die Beitragszeit angerechnet. Ob vorliegender Sachverhalt als Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit gilt, kann offen gelassen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008, AVI 2007/105). Beitragszeit; Arbeitsverhältnis; Person; Befreiung; Befreiungsgr; Beschäftigung; Arbeitgeber; Zeiten; Krankheit; Unfall; Inhaftierung; Beschwerdeführers; Arbeitslosenentschädigung; Haftstrafe; Beitragszeiten; Arbeitsverhältnisses; Rahmenfrist; Einsprache; Kranke; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Lohnfortzahlung; Ausübung; Kantonale; Arbeitslosenkasse; Untersuchungshaft
SGK 2006/2, K 2006/3Entscheid Personalrecht, Art. 65 Abs. 1, 42 und 44 VStD (sGS 143.20), Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 336c OR (SR 220). In Fällen, bei denen im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, ist mangels einer kantonalen Regelung gestützt auf Art. 83 StVG Art. 336c OR sachgemäss anwendbar. Der Lohnfortzahlungsanspruch beurteilt sich nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 VStD (Verwaltungsgericht K 2006/2 und 3). Kündigung; Kündigungsfrist; Krankheit; Arbeitnehmer; Sperrfrist; Dienst; Arbeitsverhältnis; Besoldung; Wortlaut; Lohnfortzahlung; Besoldungsanspruch; Dienstverhältnis; Auslegung; Fälle; Zeitpunkt; Schutzbedürfnis; Lohnfortzahlungsanspruch; Beendigung; Verbindung; Arbeitsverhältnisses; Dienstjahr; Erkrankung; Unfall; Dienstverhältnisses; Zweck; Zusammenhang; Verwaltungsgericht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6085/2007Unfallversicherung (Übriges)Unfall; Helsana; Arbeit; Rückfall; Versicherer; Leistung; Quot;; Versicherung; Taggeld; Verfügung; Leistungen; Unfalles; Recht; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Zuständigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Leistungspflicht; Sinne; Schulter; Verordnung; Rückfalls; Verfahren; ätig