DO Art. 324b -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 324b Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 324b Excepziuns

1 Sch’il lavurant è – sin basa da prescripziuns legalas – assicur obligatoricamain cunter las consequenzas economicas d’impediments da lavurar che resultan senza sia culpa, e quai per motivs che sa chattan tar sia atgna persuna, na sto il patrun betg pajar il salari, uschenavant che las prestaziuns d’assicuranza che vegnan debitadas per il temp limit cuvran almain quatter tschintgavels dal salari pers.

2 Sche las prestaziuns d’assicuranza èn pli pitschnas, sto il patrun pajar la differenza tranter quellas ed ils quatter tschintgavels dal salari.

3 Sche las prestaziuns d’assicuranza vegnan concedidas pir suenter in temp da spetga, sto il patrun pajar per quest temp almain quatter tschintgavels dal salari. (1)

(1) Integr tras la cifra 12 da l’agiunta da la LF davart l’assicuranza d’accidents, en vigur dapi il 1. da schan. 1984 (AS 1982 1676 art. 1 al. 1; BBl 1976 III 141).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 324b Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1987.2Arbeitsunfähigkeit, LohnfortzahlungspflichtArbeit; Quot; Arbeitnehmer; Leistung; Arbeitgeber; Arbeitsleistung; Wochen; Arbeitnehmers; Dienstjahr; Lohnfortzahlung; Gesetzes; Versicherungsleistungen; Lohnes; Arbeitsvertrag; Arbeitsunfähigkeit; Kommentar; Brühwiler; Arbeitgebers; Streiff; Person; Auslegung; Leistung; Schönenberger/Staehelin; Krankheit; Recht; Betrag; Arbeitsvertragsrecht
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Schaden; Beklagten; Unfall; Sicherheit; Ablad; Mitarbeiter; Mulde; Sicherheitsvorschriften; Sorgfalt; Vertrag; Fracht; Recht; Prämie; Prämien; Abladevorgang; Differenz; Lohnfortzahlung; Verhalten; Schadens; Entscheid; Lastwagen; Sinne; Kommentar; Kausalzusammenhang

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/105Entscheid Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG. Besteht während eines Gefängnisaufenthaltes einer Person ein Arbeitsverhältnis ohne Lohnfortzahlungspflicht, so wird die Haftdauer nicht analog einer Krankheit oder eines Unfalles an die Beitragszeit angerechnet. Ob vorliegender Sachverhalt als Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit gilt, kann offen gelassen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008, AVI 2007/105). Beitragszeit; Arbeitsverhältnis; Person; Befreiung; Befreiungsgr; Beschäftigung; Arbeitgeber; Zeiten; Krankheit; Unfall; Inhaftierung; Beschwerdeführers; Arbeitslosenentschädigung; Haftstrafe; Beitragszeiten; Arbeitsverhältnisses; Rahmenfrist; Einsprache; Kranke; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Lohnfortzahlung; Ausübung; Kantonale; Arbeitslosenkasse; Untersuchungshaft
SGK 2006/2, K 2006/3Entscheid Personalrecht, Art. 65 Abs. 1, 42 und 44 VStD (sGS 143.20), Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 336c OR (SR 220). In Fällen, bei denen im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, ist mangels einer kantonalen Regelung gestützt auf Art. 83 StVG Art. 336c OR sachgemäss anwendbar. Der Lohnfortzahlungsanspruch beurteilt sich nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 VStD (Verwaltungsgericht K 2006/2 und 3). Kündigung; Kündigungsfrist; Krankheit; Arbeitnehmer; Sperrfrist; Dienst; Arbeitsverhältnis; Besoldung; Wortlaut; Lohnfortzahlung; Besoldungsanspruch; Dienstverhältnis; Auslegung; Fälle; Zeitpunkt; Schutzbedürfnis; Lohnfortzahlungsanspruch; Beendigung; Verbindung; Arbeitsverhältnisses; Dienstjahr; Erkrankung; Unfall; Dienstverhältnisses; Zweck; Zusammenhang; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6085/2007Unfallversicherung (Übriges)Unfall; Helsana; Arbeit; Rückfall; Versicherer; Leistung; Quot;; Versicherung; Taggeld; Verfügung; Leistungen; Unfalles; Recht; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Zuständigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Leistungspflicht; Sinne; Schulter; Verordnung; Rückfalls; Verfahren; ätig