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Obligationenrecht (OR)

Art. 324a OR vom 2024

Art. 324a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 324a bei Verhinderung des Arbeitnehmers a. Grundsatz

1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. (1)

4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 324a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA230029Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Begründung; Kündigung; Beklagten; Parteien; Recht; Entscheid; Minusstunden; Urteil; Verfahren; Krankentaggeldversicherung; Arbeitsbestätigung; Mitarbeit; Abrede; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Regelung; Lohnabrechnung; Stunden; Leistung
ZHLA220011Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Risiko; Betriebsrisiko; Pandemie; Sinne; Leistung; Kündigung; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Kurzarbeit; Massnahme; Restaurations; Verfahren; Massnahmen; Gericht; Betriebsschliessung; Risikos
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2005.00050Lohnfortzahlung im kantonalen Personalrecht: Geld- oder Zeitminimum? Arbeit; Lohnfortzahlung; Leistung; Person; Mitarbeiterbeurteilung; Beschwerdegegner; Arbeitsunfähigkeit; Dienstjahr; Recht; Zeitminimum; Regel; Personalrecht; Krankheit; Zeugnis; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Hinweis; Regelung; Arbeitgeber; Anstellung; Grund; Wochen; Behandlung
SOZKBER.2021.66-Berufung; Arbeit; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsklägerin; Apos; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Arbeitsverhältnis; Klage; Arbeitsvertrag; Mutterschaftsurlaub; Arbeitsleistung; Entscheid; Berufungsschrift; Beendigung; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Klagebeilage; Urteil; Erwägung; Beklagten; Feststellung; Kündigung; Lohnforderung; Rechtsbeiständin; ährend
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3912/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Reintegration; Bundes; Recht; Lohnfortzahlung; Urteil; Ferien; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; Gleitzeit; Arbeitnehmerin; Arbeitsversuch; Bundesverwaltung; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Auflösung; Sinne; Wiedereingliederung; Arbeitsunfähigkeit; ätte
BVGE 2007/34Auflösung des ArbeitsverhältnissesKündigung; Arbeit; Nichtigkeit; Bundes; Sperrfrist; Entscheid; Sinne; Arbeitgeber; Vorinstanz; Person; Bundespersonal; Kündigungsfrist; Krankheit; LPers; BVGer; Schwangerschaft; Medical; Service; Untauglichkeit; Nichtigkeitsgr; Zeitpunkt; Verfahren; Beschwerde; Einsprache; Zusammenhang; Verwaltung