Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 324 ZPO vom 2025

Art. 324 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz

Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 324 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230027Nachbarrecht (Ausstand)Gericht; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verfahren; Erwägung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Ausstand; Gerichtsschreiberin; Erwägungen; Parteien; Nichtigkeit; Beschwerdeschrift; Gehör; Ausstandsgesuch; Hinweis; Behauptung; Richter; Akten; Beschlusses; Gehörs; Entscheide; Gerichtsbesetzung; Verfügung; Protokoll; Bezirksrichter
ZHPP240002Forderung / Rechtsverzögerung, RechtsverweigerungVerfahren; Vorinstanz; Frist; Urteil; Gericht; Rechtsverzögerung; Parteien; Verfahrens; Entscheid; Urteilsdispositiv; Beklagten; Haftbarkeit; Rechtsverweigerung; Urteilsdispositivs; Gerichtsschreiber; Haftung; Zustellung; Obergericht; Forderung; Verfügung; Vernehmlassung; Fälle; Klage; Verhandlung; Ersatzrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2018.17 (AG.2018.331)Sistierung des Scheidungsverfahrens, NichteintretenVerfügung; Verfügungen; Entscheid; Begründung; Beschwer; Sistierung; Recht; Scheidung; Verfahren; Zivilgericht; Rechtsmittel; Kommentar; Eingabe; Sorge; Zivilgerichts; Besuchstag; Zivilgerichtspräsidentin; Staehelin; Gericht; Brunner; Rechtsmittelbelehrung; Parteien; Besuchstage; Verfahrens; Wohlfart; Besuchsrecht; Beschwerdegegner; Killias; Regel
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Freiburghaus Kommentar zur ZPO2016
Sutter-Somm, Freiburghaus Kommentar zur ZPO2016