Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 324

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 324 ZGB vom 2025

Art. 324 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 324 Schutz des Kindesvermögens I. Geeignete Massnahmen (1)

1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.

2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.

3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 324 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/748écision; édure; érêt; édéral; Chambre; ’enfant; également; éférences; Jura-Nord; écembre; CR-CPC; Jeandin; Autorité; ésidente; ésentation; êté; étant; émunération; -après; LVPAE; ’adulte; Commentaire; Bohnet; ’office
VD2022/547Autorité; Enfant; écision; Entretien; évrier; ’elle; érêt; Administration; Meier; Chambre; érêts; était; Meier/Stettler; édure; élèvement; écembre; énage; Intérêt; France; -mère; -père; ésentation; ’autorité; étenteurs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.16Verwaltung des KindsvermögensVerwaltung; Kindes; Beiständin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kindsvermögen; Genugtuung; Kindsmutter; Kindesvermögen; Recht; Schenkungen; Region; Solothurn; Kindsvermögens; Konten; Aufgabe; Frist; Familie; Bundesgericht; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kaufmann
SOVWBES.2017.116KindesschutzmassnahmenVater; Beistand; Recht; Kindes; Mutter; Tochter; Schwester; Verwaltung; Beistands; Obhut; Entscheid; Aufenthalt; Verfahren; Aufenthalts; Beschwerde; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindsvater; Interesse; Eltern; Kontakt; Familie; Verfahrens; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Interessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 70Mobbing; missbräuchliche Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Genugtuung (Art. 336 OR, Art. 328 OR und Art. 49 OR). Missbräuchliche Kündigung bei Mobbing (E. 2)? Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer (E. 3). Arbeit; Kündigung; Persönlichkeit; Vorgesetzte; Vorgesetzten; Vorinstanz; Beklagten; Begutachtung; Urteil; Recht; Verhalten; Person; Mobbing; Kommentar; Persönlichkeitsverletzung; Feststellungen; Genugtuung; Psychiater; VISCHER; Untersuchung; Umstände; Mitarbeiter; Anordnung; REHBINDER
115 V 437Art. 336c Abs. 2 OR, Art. 11 Abs. 3 AVIG. - Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Erkrankung nach Kündigung des Arbeitsvertrages. Berechnung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR (Erw. 2c und 3). - Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber für die Dauer der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR Arbeit anzubieten, wenn er für diese Zeit einen Lohnanspruch erheben will (Erw. 5 und 6). Arbeit; Kündigung; Kündigungsfrist; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisses; Lohnanspruch; Arbeitnehmers; Arbeitsvertrag; Kündigungsschutz; Arbeitslosen; Arbeitsunfähigkeit; Firma; Arbeitgebers; Kantons; Verlängerung; Endtermin; Krankheit; Verzug; Leistung; Solothurn