Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 324 OR from 2024

Art. 324 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 324 Salary in the event work is not possible 1. Failure by employer to accept performance

1 Where the employer is at fault in preventing performance of the work or fails to accept its performance for other reasons, he remains obliged to pay the salary but the employee is not obliged to make up the time thus lost.

2 The salary payable in this event is reduced by any amounts that the employee saved as a result of being prevented from working or that he earned by performing other work or would have earned had he not intentionally foregone such work.


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Art. 324 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA230029Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Begründung; Kündigung; Beklagten; Parteien; Recht; Entscheid; Minusstunden; Urteil; Verfahren; Krankentaggeldversicherung; Arbeitsbestätigung; Mitarbeit; Abrede; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Regelung; Lohnabrechnung; Stunden; Leistung
ZHLA220011Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Risiko; Betriebsrisiko; Pandemie; Sinne; Leistung; Kündigung; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Kurzarbeit; Massnahme; Restaurations; Verfahren; Massnahmen; Gericht; Betriebsschliessung; Risikos
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.164-Arbeit; Beschwerde; Lohnfortzahlung; Anstellung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber; Anstellungsverhältnis; Kanton; Beschwerdegegner; Fürsorgepflicht; Arbeitnehmer; Regierungsrat; Verwaltung; Arbeitsverhältnis; Personalamt; Anspruch; Beschwerdeführers; Lohnfortzahlungspflicht; Verwaltungsgericht; Gesundheit; Kantons; Solothurn; Anstellungsverhältnisses; Auflösung; Arbeitsverhältnisses; Massnahmen
SGK 2015/7Entscheid Personalrecht, Art. 21, Art. 27, Art. 30, Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 47 Abs. 1 PersG, Art. 104 Abs. 3 PersV. Die Frist von drei Jahren, während welcher bei Krankheit der Lohn weiterhin zu bezahlen ist, ist als dynamische Rahmenfrist zu verstehen. Die Wirkung der während dieser Zeit ausgesprochenen Kündigung wird – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – entsprechend mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung hinausgeschoben. Weitere Ansprüche auf Lohnfortzahlung, auf Strafzahlung wegen missbräuchlicher Kündigung, auf Abgangsentschädigung oder auf Schadenersatz oder Genugtuung bestehen im konkreten Fall nicht (Verwaltungsgericht, K 2015/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen (Verfahren 8C_347/2018). Arbeit; Zahlung; Lohnfortzahlung; Kündigung; Prozent; Klägers; Arbeitsverhältnis; Leistung; PersG; Beklagten; Anspruch; Krankheit; Arbeitsversuch; Arbeitszeugnis; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Verhalten; Arbeitsunfähigkeit; Erwägung; Arbeitsverhältnisses; Klage; Kanton; Krankenlohn; Pension; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 11 (9C_732/2022)
Regeste
Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).
Prämien; Kranken; Krankentaggeldversicherung; Berufskosten; Bundes; Versicherung; Urteil; Gewinnungskosten; Kanton; L-GAV; Solothurn; Kantons; Arbeitgeber; Abzug; Abzüge; Arbeitnehmer; Steuerpflichtigen; Gastgewerbe; Aufwendung; Einkommen; Gesamtarbeitsvertrag; Vorinstanz; Konstellation; Bestimmungen; Bundessteuer; Einkünfte; Aufwendungen; Versicherungsabzug
150 III 22 (4A_53/2023)
Regeste
Art. 324 und 91 OR ; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5).
Arbeit; Arbeitgeber; Betrieb; Arbeitnehmer; Corona; Bekämpfung; Coronavirus; Risiko; Annahme; Betriebsrisiko; Recht; Bundes; Betriebsschliessung; Gläubiger; Massnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Leistung; Urteil; PIETRUSZAK; Pandemie; Betriebsschliessungen; Risikosphäre; Epidemie; Verzug; Betriebe; Epidemien; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-166/2021Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Arbeitsverhältnis; Bundes; Vorinstanz; Ausbildung; Recht; Verfügung; Arbeitsverhältnisse; Gespräch; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Beschwerdeführer; Vertrauen; Kündigung; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Prüfung; Arbeitsverhältnisses; Anstellung; Option; Entschädigung; Vorgesetzte; Verfahren; Entscheid
A-6586/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeit; Freistellung; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Prozent; Verfügung; Recht; Lohnes; Krankheit; Verfahren; Kürzung; Person; Beschwerdeführers; Sinne; Arbeitnehmer; Parteien; Urteil; Ferienanspruch; Dispositiv-Ziff; Richter; Ferienkürzung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter
SK.2014.3Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung.Gesuch; Gesuchsteller; Bundes; Verfahren; Gericht; Apos;; Verfahren; Gericht; Entschädigung; Gesuchstellers; Urteil; Ermittlung; Bundesgericht; Recht; Ermittlungsverf; Gerichtspol; Stunden; Verteidiger; Untersuchungs; Kammer; Steuer; Bundesanwaltschaft; Genugtuung; Bundesstrafgericht; Reise; Verfahrens; Staat; Schweiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Oser, Rudolph, Portmann, Widmer LüchingerBasler Kommentar [BSK]2020
Oser, Rudolph, Portmann, Widmer LüchingerBasler Kommentar [BSK]2020