Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 323b OR vom 2025

Art. 323b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 323b Lohnsicherung

1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Beklagten; Parteien; Zahlung; Lohnabrechnung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Recht; Klägers; Vertrag; Verfahren; Spesen; Lohnausweis; Zahlungen; Entscheid; E-Mail; Betrag; Klage; Konsens; Wille; Director; Sachverhalt
ZHRA210013Arbeitsrechtliche ForderungSpenden; Beklagten; Vorinstanz; Gespräch; Rückzahlung; Parteien; Spendengelder; Bedingung; Recht; Kursgebühr; Bezahlung; Zeuge; Sachverhalt; Vereinbarung; Höhe; Zeugen; Spendengeldern; Aussage; Kurskosten; Verrechnung; Kursgebühren; Fundraising; Urteil; Stiftung; Arbeitsverhältnis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2020.74-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Apos; Ehemann; Berufungsbeklagten; Zahlung; Konto; Zeuge; Liegenschaft; Recht; Vorinstanz; Leasing; Arbeitgeber; Liegenschaftskonto; Vereinbarung; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Parteien; Zeugen; Rechtsanwalt; Konto; Lohnzahlung; Familie; Ehemannes; «Liegenschaftskonto»; Aussage; Urteil; Arbeitnehmerin
SGAVI 2008/49Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Beitragspflichtige Beschäftigung nicht dargetan. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009, AVI 2008/49). Einsprache; Arbeitgeber; Verwaltung; Arbeitgeberin; Anspruch; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Beschäftigung; Entscheid; Einspracheentscheid; Verwaltungsrat; Lohnfluss; Kanton; Lohnzahlung; Kantons; Beschwerdeführers; Verfügung; Restaurant; Gehör; Person; Abklärung
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