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Obligationenrecht (OR)

Art. 323b OR vom 2024

Art. 323b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 323b Lohnsicherung

1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Beklagten; Parteien; Zahlung; Lohnabrechnung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Recht; Klägers; Vertrag; Verfahren; Spesen; Lohnausweis; Zahlungen; Entscheid; E-Mail; Betrag; Klage; Konsens; Wille; Director; Sachverhalt
ZHRA210013Arbeitsrechtliche ForderungSpenden; Beklagten; Vorinstanz; Gespräch; Rückzahlung; Parteien; Spendengelder; Bedingung; Recht; Kursgebühr; Bezahlung; Zeuge; Sachverhalt; Vereinbarung; Höhe; Zeugen; Spendengeldern; Aussage; Kurskosten; Verrechnung; Kursgebühren; Fundraising; Urteil; Stiftung; Arbeitsverhältnis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2020.74-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Apos; Ehemann; Berufungsbeklagten; Zahlung; Konto; Zeuge; Liegenschaft; Recht; Vorinstanz; Leasing; Arbeitgeber; Liegenschaftskonto; Vereinbarung; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Parteien; Zeugen; Rechtsanwalt; Konto; Lohnzahlung; Familie; Ehemannes; «Liegenschaftskonto»; Aussage; Urteil; Arbeitnehmerin
SGAVI 2008/49Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Beitragspflichtige Beschäftigung nicht dargetan. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009, AVI 2008/49). Einsprache; Arbeitgeber; Verwaltung; Arbeitgeberin; Anspruch; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Beschäftigung; Entscheid; Einspracheentscheid; Verwaltungsrat; Lohnfluss; Kanton; Lohnzahlung; Kantons; Beschwerdeführers; Verfügung; Restaurant; Gehör; Person; Abklärung
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