Codice civile svizzero (CCS) Art. 323

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 323 CCS dal 2024

Art. 323 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 323 III. Provento del lavoro, assegno professionale (1)

1 Il figlio ha l’amministrazione e il godimento di ciò che guadagna col proprio lavoro e di quanto gli anticipano i genitori sulla sua sostanza per l’esercizio del mestiere o della professione.

2 I genitori possono esigere dal figlio che vive con essi in economia domestica un adeguato contributo per il suo mantenimento.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

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Art. 323 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE150045Eheschutz Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Vorinstanz; Unterhalt; Parteien; Recht; Einkommen; Berufung; Kinde; Kinder; Haushalt; Tochter; Verfahren; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Phase; Betrag; Getrenntleben; Monats; Entscheid; Ziffer; Urteil; Kinderzulagen; Gesuchstellers; Prämie; Getrenntlebens; Haushaltskosten; Wohnung
ZHLE140051EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Recht; Vorinstanz; Parteien; Gesuchsgegners; Berufungsverfahren; Einkommen; Entscheid; Urteil; Rechtspflege; Grundbetrag; Lehrlingslohn; Erwägung; Bezirksgericht; Dielsdorf; Unterhalts; Wohnkosten; Zuschlag; Berufungskläger; Rechtsanwalt; Betrag; Wohnung; Pensum; Arbeit; Verfahren; Monats
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.16-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Ehefrau; Berufung; Ehemann; Kinder; Urteil; Ausbildung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kindes; Bundesgericht; Betreuung; Unterhaltsbeitrag; Barunterhalt; Töchter; Recht; Ausbildungszulage; Eltern; Alter; Urteils; Betreuungsunterhalt; Phase; Überschuss; ührende
SOZKBER.2022.53-Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Apos; Kinder; Obhut; Unterhalts; Tochter; Elter; Eltern; Über; Überschuss; Partei; Phase; Urteil; Einkommen; Ehefrau; Ehegatten; Ehemann; Mutter; Berufungsbeklagte; Parteien; Ferien; Barunterhalt; Trennung; Schulden; Kindes; Berufungsklägers; Vorderrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts
106 III 8Betreibung gegen einen Minderjährigen. Eine Betreibung, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betrifft, ist ausschliesslich gegen den Minderjährigen anzuheben und durchzuführen. Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist in einem solchen Fall nicht Kraft seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter, sondern nur mit besonderer Ermächtigung befugt, Beschwerde zu führen (E. 3 und 4). Betreibung; Arrest; Entscheid; Eltern; Inhaber; Gewalt; Rekurs; Vertreter; SchKG; Verfügung; Recht; Kindes; Bundesgericht; Kindesvermögen; Sinne; Stellung; Ermächtigung; Arrestbefehl; Schuldner; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Arbeit; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Minderjährigen; Betreibungsamt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7668/2010Direkte BundessteuerSteuer; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Erlass; Kinder; Steuererlass; Steuererlassverordnung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Entscheid; Notlage; Vorinstanz; Einkommen; Recht; BEUSCH; Anspruch; Bundessteuer; Voraussetzung; Berechnung; Gesuch; Einkommens; Verfahren; Gericht; Steuern