Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 322d OR vom 2025

Art. 322d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 322d Gratifikation

1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.

2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 322d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220019Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Bonus; Konkurrenz; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Konkurrenzverbot; Recht; Kündigung; Höhe; Karenzentschädigung; Arbeitgeber; Gratifikation; Arbeitnehmer; Urteil; Entscheid; Klägers; Konkurrenzverbotes; Zahlung; Berufungsverfahren; Abwerbeverbot; Anspruch; Tatsache; Erfolgsbeteiligung; Arbeitsvertrag; Beweis; ährend
ZHLA220019Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Bonus; Konkurrenz; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Konkurrenzverbot; Recht; Kündigung; Höhe; Karenzentschädigung; Arbeitgeber; Gratifikation; Arbeitnehmer; Urteil; Entscheid; Klägers; Konkurrenzverbotes; Zahlung; Berufungsverfahren; Abwerbeverbot; Anspruch; Tatsache; Erfolgsbeteiligung; Arbeitsvertrag; Beweis; ährend
Dieser Artikel erzielt 60 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/67, AVI 2016/68, AVI 2016/82Entscheid Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 41a AVIV. Versicherter Verdienst. Zwischenverdienst. Eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche die geleistete Arbeit würdigen soll, gehört nicht zum "normalerweise" erzielten Lohn. Beträgt der Zwischenverdienst mindestens 70 % des versicherten Verdienstes, besteht kein Anspruch auf Kompensationsleistung (mehr). Dies stellt keine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Diskriminierung von Personen dar, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht eine Zwischenverdiensttätigkeit aufnehmen. Mit der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wird vielmehr die Arbeitslosigkeit beendet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2017, AVI 2016/67, AVI 2016/68, AVI 2016/82). Verdienst; Arbeit; Anspruch; Person; Zwischenverdienst; Verdienstausfall; Einkommen; Verdienstes; Leistung; Kompensationszahlung; Kompensationszahlungen; Verdienstausfalls; Arbeitsverhältnis; Pensum; Recht; Arbeitslosenentschädigung; Zahlung; Arbeitslosenversicherung; Gratifikation; Ersatz; Arbeitsverhältnisse; Kompensationsleistung; Arbeitslosigkeit; Monatslohn; Höhe; Kompensationsleistungen
SGAVI 2016/51Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Höhe; Gratifikation; Betrag; Sinne; Kündigung; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Arbeitsverhältnisses; Bonus; Parteien; Einsprache; Zeile; Arbeitgebers
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.