Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 322b OR vom 2025

Art. 322b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 322b Provision a. Entstehung

1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.

2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.

3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA170011Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Carried; Interest; Vorinstanz; Investition; Performance; Berechnung; Berufung; Investment; Fonds; Klägers; Anspruch; Arbeitsvertrag; Klage; Recht; Partners; Geschäft; Anlage; Parteien; Private; Ziffer; -water; Carlyle; Gewinn; Beweis
ZHLA150037Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Bereich; Vorinstanz; Trade; Finance; Arbeit; Beklagten; Berufung; Recht; Gewinn; Gewinnbeitrag; Klägers; Erträge; Private; Banking; Gewinnbeitragsbonus; Bonusregelung; Bonusmodell; Zeuge; Bonusreglement; Mitarbeiter; Parteien; Ermessen; Zahlen; Beweis; Klage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.67-Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Provision; Arbeit; Recht; Klagt; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Entscheid; Parteien; Ferien; «…»; Provisionen; Beweis; Verfahren; Gehör; Berufungsbeklagten; Zeugen; Klägers; Urteil; Hauptverhandlung; Gericht; Klage; Entschädigung
AGAGVE 2005 33 Art. 322 und 349a OR; ArbeitsrechtArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertragesanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass derLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nurgültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt... Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Staehelin/; Vischer; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Arbeitnehmers; Kommentar; Geiser; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Staehelin/Vischer; Abrede; Recht; Zivilrecht; Arbeitsrecht; Abreden; Provisionszahlungen; Leistungen; Lohnart; Streiff/von; Kaenel; Bezug; Obergericht; Entschädigung
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