Art. 322b Provision
1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA170011 | Arbeitsrechtliche Forderung | Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Carried; Interest; Vorinstanz; Investition; Performance; Berechnung; Läge; Berufung; Investment; Fonds; Klägers; Anspruch; Partei; Arbeitsvertrag; Water; Klage; Recht; Partners; Geschäft; Anlage; Jährlich; Private; Ziffer; High-water; Parteien; Carlyle |
ZH | LA150037 | Arbeitsrechtliche Forderung | Bonus; Bereich; Vorinstanz; Trade; Finance; Arbeit; Beklagten; Bonus; Berufung; Recht; Gewinn; Gewinnbeitrag; Klägers; Erträge; Private; Banking; Gewinnbeitragsbonus; Partei; Bonusregelung; Geschlüsselt; Bonusmodell; Zeuge; Bonusreglement; Mitarbeiter; Parteien; Ermessen; Zahlen; Beweis; Klage; Gratifikation |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2005 3 | 3 Art. 322 und 349a OR; ArbeitsrechtArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertragesanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass derLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nurgültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt... |