Art. 322a Anteil am
Geschäftsergebnis
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA210006 | Gleichzeitige Erhebung mehrerer Teilklagen mit einemStreitwert von jeweils unter Fr. 30'000.– aus einem Arbeitsverhältnis,Rechtsmissbrauchsverbot. | Teilklage; Recht; Teilklagen; Verfahren; Streitwert; Rechtsmissbrauch; Ansprüche; Klage; Geltendmachung; Rechtsmissbrauchs; Erhebung; Rechtsmissbrauchsverbot; DIKE-Komm-ZPO; Entscheid; Aufteilung; Forderung; Klagen; Lohnanteil; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Zuständigkeit; Gericht; Zivilprozessrecht; Rechtsausübung; Interesse; Verwendung; Rechtsinstituts; I-Honsell; Arbeitsgericht |
ZH | LA170033 | Arbeitsrechtliche Forderung | Kunde; Kunden; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Parteien; Arbeitsverhältnis; Klägers; Forderung; Arbeitsverhältnisses; Recht; Arbeitsvertrag; Ziffer; Arbeitgeber; Klausel; Schaden; Vertrags; Konventionalstrafe; Abwerbeverbot; Beendigung; Urteil; Höhe; Verrechnung; Arbeitsvertrages |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.41 | - | Berufung; Forderung; Klage; Berufungskläger; Vorinstanz; Anspruch; Urteil; Berufungsbeklagte; Recht; Widerklage; Gericht; Höhe; Apos; Geschäftsergebnis; Verfahren; Bezifferung; Forderungsklage; Hauptbegehren; Leistung; Rechtsbegehren; Widerkläger; Ziffer; Betrag; Eventualbegehren; Beweis |
SG | AVI 2016/51 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Höhe; Gratifikation; Betrag; Sinne; Kündigung; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Arbeitsverhältnisses; Bonus; Parteien; Einsprache; Zeile; Arbeitgebers |