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Obligationenrecht (OR)

Art. 322a OR vom 2024

Art. 322a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 322a Anteil am
Geschäftsergebnis

1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA210006Gleichzeitige Erhebung mehrerer Teilklagen mit einemStreitwert von jeweils unter Fr. 30'000.– aus einem Arbeitsverhältnis,Rechtsmissbrauchsverbot. Teilklage; Recht; Teilklagen; Verfahren; Streitwert; Rechtsmissbrauch; Ansprüche; Klage; Geltendmachung; Rechtsmissbrauchs; Erhebung; Rechtsmissbrauchsverbot; DIKE-Komm-ZPO; Entscheid; Aufteilung; Forderung; Klagen; Lohnanteil; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Zuständigkeit; Gericht; Zivilprozessrecht; Rechtsausübung; Interesse; Verwendung; Rechtsinstituts; I-Honsell; Arbeitsgericht
ZHLA170033Arbeitsrechtliche ForderungKunde; Kunden; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Parteien; Arbeitsverhältnis; Klägers; Forderung; Arbeitsverhältnisses; Recht; Arbeitsvertrag; Ziffer; Arbeitgeber; Klausel; Schaden; Vertrags; Konventionalstrafe; Abwerbeverbot; Beendigung; Urteil; Höhe; Verrechnung; Arbeitsvertrages
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.41-Berufung; Forderung; Klage; Berufungskläger; Vorinstanz; Anspruch; Urteil; Berufungsbeklagte; Recht; Widerklage; Gericht; Höhe; Apos; Geschäftsergebnis; Verfahren; Bezifferung; Forderungsklage; Hauptbegehren; Leistung; Rechtsbegehren; Widerkläger; Ziffer; Betrag; Eventualbegehren; Beweis
SGAVI 2016/51Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Höhe; Gratifikation; Betrag; Sinne; Kündigung; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Arbeitsverhältnisses; Bonus; Parteien; Einsprache; Zeile; Arbeitgebers
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