ZPO Art. 322 - Beschwerdeantwort

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 322 ZPO vom 2024

Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 322 Beschwerdeantwort

1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2 Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230027Nachbarrecht (Ausstand)Gericht; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verfahren; Erwägung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Ausstand; Gerichtsschreiberin; Erwägungen; Parteien; Nichtigkeit; Beschwerdeschrift; Gehör; Ausstandsgesuch; Hinweis; Behauptung; Richter; Akten; Beschlusses; Gehörs; Entscheide; Gerichtsbesetzung; Verfügung; Protokoll; Bezirksrichter
ZHRT240037RechtsöffnungGesuchsgegner; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Gericht; SchKG; Kanton; Obergericht; Verfahren; Akten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Parteientschädigung; Eingabe; Erwägungen; Entscheidgebühr; Gesuchsgegners; Argumente; Verrechnung; Gerichtsschreiberin; Paszehr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190006Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2019 (BA190002-L)Aufsicht; Obergericht; Verwaltungskommission; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Begründung; Bezirksgericht; Kommentar; Eingabe; Kantons; Beschluss; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verfahrens; Oberrichterin; Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber; Gerichtsschreiberin; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Herrn; Beschwerdeführers; Vernehmlassung; Dispositiv; Ziffer; Antrag
ZHVB180011Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts vom 27. August 2018 (BA180006-...)Grundbuch; Bezirksgericht; Grundbuchamt; Aufsicht; Recht; Antrag; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Verwaltungskommission; Rechtsmittel; Grundbuchs; Grundbuchsperre; Betreibungsamt; Grundbuchamtes; Obergericht; Begehren; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Massnahmen; Eingabe; Verfahren; Gesuch; Behandlung; Entscheid; Verfügung; Betreibungsamtes; Anordnung; Akten; Obergerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 501 (4A_374/2013)Art. 106 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob die ZPO in einem (Rechtsmittel-)Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung der (vollen) Parteikosten an den Kanton als unterliegende Partei bietet, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.3). Obsiegt die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr vom Kanton die volle Parteientschädigung auszurichten (E. 4). Recht; Partei; Kanton; Rechtspflege; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Entschädigung; Entscheid; Parteien; Parteientschädigung; Bundesgericht; Parteikosten; Urteil; Aufwand; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Rechtsfrage; Gesuch; Verfahrens; Fürsprecher; Schibler; Rechtsmittel; Rechtsbeistand; Honorar; Zivilprozessordnung; Bewilligung
96 II 266Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen. Art. 68 Abs. 1 OG. Die beim Appellationshof des Kantons Bern eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die im summarischen Verfahren getroffenen Entscheide des Gerichtspräsidenten im Kanton Bern ist keinordentliches Rechtsmittel. Nicht der Entscheid des Appellationshofes, sondern jener des Gerichtspräsidenten ist somit der letztinstanzliche im Sinne des Art. 68 Abs. 1 OG (Erw. 1). Werkvertrag. Art. 367 Abs. 2 OR. Ortliche Zuständigkeit des Richters zur Ernennung von Sachverständigen (Erw. 2 und 3). Entscheid; Gerichtspräsident; Gerichtspräsidenten; Recht; Sinne; Sachverständige; Gesuch; Beweisführung; Appellation; LEUCH; Oberhasli; Bundesgericht; Prüfung; Zuber; Nichtigkeitsbeschwerde; Werkes; Ablieferung; Urteil; Heimgartner; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Entscheide; Kanton; Zuständigkeit; Massnahme; Hauri; Verfahren; Grundstück

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar zur ZPO2016
Hausheer, Marti, SchweizerBerner Schweizerische Zivilpro- zessordnung2012