ZGB Art. 322 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 322 ZGB vom 2025

Art. 322 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 322 Pflichtteil (1)

1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden.

2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 322 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190010Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017KESB-; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Bezirk; Beistand; Kindes; Bezirks; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Verwaltung; Recht; Person; Beschwerdegegner; Stellung; Interesse; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Lassvermögen; Parteien; Gericht; Interessen; Beschwerdeverfahren; Urteil; Parteierklärung; Antrag
ZHRB150002Auszahlung des Vermächtnisses, Ungültigkeitsklage (unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss)Recht; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Testament; Beklagten; Frist; Verfügung; Erblasser; Verfahren; Bühler; Prozessführung; Schulden; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Aussichtslosigkeit; I-Bühler; Gericht; Staehelin; Rechtsanwalt; Rechtsbeistand; Gesuchs; Testaments; Vermögens; Mittellosigkeit
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 249"Arbeit auf Abruf" (Art. 319 und 320 Abs. 2 OR; Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe). Zulässigkeit von Formen kapazitätsorientierter Arbeitsleistung (E. 2). Entschädigung von Bereitschaftsdienst, der ausserhalb des Betriebs geleistet wird (E. 3). Arbeit; Bereitschaftsdienst; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Entschädigung; Arbeitszeit; Landesmantelvertrag; REHBINDER; Betrieb; STAEHELIN; STAEHELIN/VISCHER; Beschäftigung; Rufbereitschaft; Urteil; Arbeit; Abruf; Vorinstanz; Teilzeitarbeit; Beschäftigungsform; Kommentar; Einsatz; Vereinbarung; Berufung; Bauhauptgewerbe; Formen
116 II 700Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). Vertrag; Provision; Beendigung; Fälligkeit; Arbeitsverhältnis; Handelsreisende; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Formmangel; Berufung; Auslegung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Vertrages; Urteil; Provisionsforderungen; Klägers; Regel; Verhältnis; Arbeitsvertrag; Provisionsguthaben; Zeitpunkt; Parteien; Kantonsgericht; Wortlaut; Geschäfte